Der autistische Schüler – und die Klassenfahrt

Ein behinderungsbedingter Ausschluss von einer Klassenfahrt ist unverhältnismäßig, wenn eine verlässliche individuelle Betreuung die Teilnahme ermöglicht. Schulorganisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen es dann nicht, einem Kind die diskriminierungsfreie Teilhabe an schulischer Bildung zu verwehren.

Der autistische Schüler – und die Klassenfahrt

Ein neunjähriger Grundschüler aus Voerde darf daher an der fünftägigen Klassenfahrt seiner Jahrgangsstufe nach Spiekeroog teilnehmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab seinem Eilantrag statt und verpflichtete die Grundschule, die Teilnahme in Begleitung einer Integrationskraft zu ermöglichen.

Die Schule hatte den Schüler einen Tag vor der gerichtlichen Entscheidung durch Bescheid von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Zur Begründung verwies sie auf seine diagnostizierten Beeinträchtigungen, darunter eine Autismus-Spektrum-Störung und ADHS, sowie auf aus ihrer Sicht nicht steuerbares Verhalten. Im Schulalltag habe das Kind selbstgefährdendes Verhalten gezeigt und in unvorhersehbaren Situationen impulsiv, emotional und nicht lenkungsfähig reagiert. Deshalb befürchtete die Schule eine konkrete Gesundheitsgefahr für den Schüler selbst oder für andere. Aufsicht und Sicherheit seien während der Reise auch mit einer individuellen Betreuung durch eine Integrationskraft nicht zuverlässig zu gewährleisten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt den Ausschluss nach der im Eilverfahren geprüften Aktenlage für nicht gerechtfertigt. Bereits am Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr durch nicht steuerbares aggressives Verhalten äußerte das Gericht Zweifel. Entscheidend war jedoch, dass der Ausschluss jedenfalls nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sei. Er verletze das Recht des Kindes auf schulische Bildung und diskriminierungsfreie Teilhabe.

Besonderes Gewicht hatte dabei die inzwischen organisierte Betreuung. Die Schule hatte bis zuletzt eine Eins-zu-eins-Begleitung durch eine Integrationskraft zur Voraussetzung für die Teilnahme gemacht. Eine solche Unterstützung hatten die Eltern trotz erheblicher Schwierigkeiten kurzfristig über das Jugendamt beschaffen können. Rund zehn Tage vor der gerichtlichen Entscheidung hatten sie die Schule darüber informiert.

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kann die Integrationskraft die Aufsicht über den Schüler während der Klassenfahrt umfassend und zuverlässig wahrnehmen. Etwaige daraus entstehende schulorganisatorische Schwierigkeiten müsse die Schule hinnehmen. Ihr obliege es, die Teilhabe des neurodivergenten Kindes zu ermöglichen und bei der Gestaltung der Fahrt dessen behinderungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Teilnahme müsse auch für diesen Schüler möglich und zumutbar sein.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass sich die Mutter des Kindes zeitgleich auf Spiekeroog aufhält. Als Kinderkrankenschwester könnte sie bei Bedarf ergänzend zur Integrationskraft als weitere Aufsichts- oder Betreuungsperson hinzugezogen werden.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht, dass Schulen vor einem behinderungsbedingten Ausschluss von einer Klassenfahrt die konkret verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen in ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Die Sorge um Aufsicht und Sicherheit erfordert eine nachvollziehbare Bewertung der individuellen Situation und der vorhandenen Betreuung. Lässt sich die Teilnahme durch geeignete Unterstützung ermöglichen, gewinnen die Anpassung der Reisegestaltung und die Organisation der Begleitung gegenüber einem Ausschluss Vorrang. Die Entscheidung bleibt zugleich durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt: Maßgeblich waren die gesicherte Eins-zu-eins-Betreuung und die ergänzende Verfügbarkeit der Mutter. Ein allgemeiner Anspruch auf Teilnahme unabhängig von konkreten Gefahren lässt sich daraus nicht ableiten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2026 – 18 L 2965/26

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