Ist ein genehmigtes Bauvorhaben nicht zu Lasten des Grundstücks eines Nachbarn rücksichtslos, hat es insbesondere insoweit keine erdrückende oder „einmauernde“ Wirkung, verletzt die Baugenehmigung voraussichtlich keine Rechte des Nachbarn – selbst dann nicht, wenn der Bebauungsplan, wie der Nachbar behauptet, unwirksam ist.

So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Eilantrag gegen die Baugenehmigung für ein „Handels- und Dienstleistungshaus mit 29 Wohneinheiten“ in der Balinger Innenstadt. Gegen die einem Investor aufgrund des Bebauungsplans „Eyach-Arkaden“ der Stadt Balingen vom 11. Dezember 2012 von der Stadt Balingen erteilte Baugenehmigung hat ein Nachbar Klage erhoben und einen auf einen vorläufigen Baustopp zielenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt. Nachdem dieser Eilantrag im Juli 2013 abgelehnt worden ist, verfolgt der Antragsteller sein Ziel vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weiter.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg überwögen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Investors am Sofortvollzug der Baugenehmigung schon vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die dagegen anhängige Anfechtungsklage des Antragstellers das Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn die Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, weil die Baugenehmigung jedenfalls keine Rechte des Antragstellers als Eigentümer eines Nachbargrundstücks verletze. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig sei, sei für einen Erfolg der Klage des Antragstellers und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Baugenehmigung verletze selbst dann keine Rechte des Antragstellers, wenn der Bebauungsplan „Eyach-Arkaden“, wie der Antragsteller behaupte, unwirksam sei. Es könne daher offen bleiben, ob die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans begründet seien. Denn in diesem Fall könne er sich nach dem Baugesetzbuch nur auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, soweit es Eigentümer eines Nachbargrundstücks vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens in einem unbeplanten Gebiet schütze. Das genehmigte Bauvorhaben sei jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend begründet habe, nicht zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers rücksichtslos, insbesondere habe es insoweit keine erdrückende oder „einmauernde“ Wirkung.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 8 S 1598/13