Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann einem auswärtigen Kind den Besuch eines Wunschkindrgartens nicht mit dem Hinweis verweigern, dass es generell einen Mangel an Kindergartenplätzen in ihrem Gemeindegebiet gibt. Die fehlende Verfügbarkeit des Platzes kann nur entgegengehalten werden, soweit es den konkret ausgesuchten Kindergartenplatz betrifft. Die Verfügbarkeit eines tatsächlich nicht belegten Platzes ist danach zu beurteilen, ob sich auch andere Kinder um diesen Platz beworben haben.

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines außerhalb von Dresden lebenden Elternpaares, das für sein Kind die Zustimmung zum Besuch eines Waldorfkindergartens in Dresden begehrt hat. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes haben die Eltern beantragt, die Landeshauptstadt Dresden zu verpflichten, die Zustimmung zur Aufnahme des Kindes in den gewünschten und von einem freien Träger betriebenen Waldorfkindergarten zu erteilen.
In seiner Entscheidung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens gemäß § 3 Abs. 1 SächsKitaG grundsätzlich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet, und dies aufgrund des auswärtigen Wohnortes des Kindes nicht die Landeshauptstadt sei. Jedoch hätten die Eltern des Kindes das ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 SächsKitaG rechtzeitig – sprich 6 Monate im Voraus – ausgeübt und sich für den Besuch des Waldorfkindergartens in Dresden entschieden. Demgegenüber könne die mitwirkungspflichtige Landeshauptstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine fehlende Verfügbarkeit des Platzes nur entgegenhalten, soweit es den konkret ausgesuchten Kindergartenplatz betreffe. Ihre Zustimmung könne sie nicht mit dem Hinweis verweigern, dass es generell einen Mangel an Kindergartenplätze n im Umfang von 1.518 Kindergartenplätzen in ihrem Gemeindegebiet gebe. Vielmehr müsse die Verfügbarkeit eines – wie hier – tatsächlich nicht belegten Platzes danach beurteilt werden, ob sich auch andere Kinder um diesen Platz beworben hätten. Daran fehle es hier, der Platz sei seit mehreren Monaten unbesetzt, so dass ein Anspruch auf Zustimmung zu dessen Vergabe durch den freien Träger an den außerhalb der Landeshauptstadt lebenden Antragsteller bestehe.
Hiervon unberührt bleibe das Recht der Landeshauptstadt, überraschend frei gewordene Kindergartenplätze zunächst berechtigten Kindern aus ihrem Gemeindegebiet anzubieten und planmäßig freigewordene Plätze vorübergehend unbelegt zu lassen, um sie dann mit Kindern aus Dresden zu besetzen.
Daher hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Landeshauptstadt Dresden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihre Zustimmung zur Aufnahme des Kindes in den gewünschten und von einem freien Träger betriebenen Waldorfkindergarten zu erteilen. Gleichzeitig hat es den antragsabweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden1 abgeändert.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 1 B 336/13
- VG Dresden, Beschluss vom 28.03.2013 – 1 L 75/13[↩]