Aus den vom Gesetzgeber des Kulturgesetzbuches NRW den öffentlichen Bibliotheken zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises. Dies gilt unabhängig davon, ob es der Stadtbücherei freigestanden hat, das Buch anzuschaffen oder nicht.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Eilantrag des Autors insoweit stattgegeben; dessen Beschwerde gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster1 hatte damit Erfolg. Die Stadt Münster hat daher den Einordnungshinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“, der in den beiden Exemplaren eines in der Stadtbücherei vorgehaltenen Buchs angebracht ist, zu entfernen.
Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen werden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potenzieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden.
Diese Grundrechtseingriffe sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt sind.
Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises.
Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Bibliotheksnutzern als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 5 B 451/25
- VG Münster – 1 L 59/25[↩]
Bildnachweis:
- Stadtbücherei Münster: Rüdiger Wölk, Münster | CC BY-SA 2.5 Generic










