Bei einem Funkmast zur schnelleren Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Netz der Deutschen Telekom, die auch in einem Wohngebiet zulässig ist. Die Sicherstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung dient dem Wohl der Allgemeinheit und daher darf die Erteilung der Baugenehmigung nur aus gravierenden Gründen versagt werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Nachbarn gegen die für den Funkmast erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Von der Stadt Bergisch Gladbach wurde die Baugenehmigung für die Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts im Oktober 2020 erteilt. Der Mast soll der Erweiterung und Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes der Deutschen Telekom dienen. Nachdem ein Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf die geplante Errichtung des Mobilfunkmasts aufmerksam geworden war, hatte er am 5. Februar 2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zu dessen Begründung machte er geltend, die Errichtung eines so hohen Mobilfunkmasts sei in dem rechtlich als Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich unzulässig. Außerdem würde der Mast eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück ausüben.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln dargelegt, dass die Baugenehmigung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Der Funkmast solle der schnelleren Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität gerade an dem gewählten Standort Neuenhaus dienen. Damit handele es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Netz der Deutschen Telekom, die auch in einem Wohngebiet zulässig sei. Da sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung sicherzustellen, hätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn nur aus gravierenden Gründen versagt werden dürfen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln lägen solche Gründe hier nicht vor, weswegen die Stadt die Erteilung der Baugenehmigung nicht hätte ablehnen dürfen. Namentlich bleibe der Charakter der Ortschaft als Wohngebiet gewahrt. Auch gingen von dem Funkmast keine unzumutbaren Belästigungen aus. Angesichts eines Abstands von mehr als 31 Metern zu dem Grundstück des Antragstellers habe der Funkmast keine erdrückende, den eigenständigen Charakter dieses Grundstücks nehmende Wirkung.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 L 215/21
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- Funkmast: Michael Schwarzenberger | CC0 1.0 Universal