Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts – und keine Gegenvorstellung

Die Nichtannahmeentscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden.

Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts – und keine Gegenvorstellung

Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.

Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist1.  Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Beschwerdeführer lediglich rügen, der Nichtannahmebeschluss beruhe auf einem Missverständnis der Beschwer, weswegen das Bundesverfassungsgericht andere als die eigentlich maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt habe.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 2 BvR 1872/21

  1. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2008 – 2 BvR 256/08; vom 13.07.2016 – 2 BvR 1304/14; vom 01.02.2017 – 2 BvR 2148/16; Beschluss vom 04.07.2019 – 2 BvR 2255/17; Beschluss vom 19.06.2020 – 1 BvR 1586/14[]

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