Die gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung, der Kläger verzichte auf ein Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil, führt zur Unzulässigkeit eines gleichwohl gestellten Antrages auf Zulassung der Berufung.
Der Verzicht auf Rechtsmittel, mit dem ein Beteiligter zu erkennen gibt, dass er sich endgültig mit dem Urteil zufrieden gibt und es nicht anfechten will, ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 515, 565 ZPO möglich. Der gegenüber dem Gericht nach Erlass des Urteils erklärte Rechtsmittelverzicht ist eine einseitige Prozesshandlung. Die Erklärung führt von Amts wegen zur Unzulässigkeit eines gleichwohl eingelegten Rechtsmittels und bewirkt, dass die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird. Für den Verzicht gelten nicht die Vorschriften des BGB über die Nichtigkeit und Anfechtung von Willenserklärungen1. Der gegenüber dem Gericht erklärte Verzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich. Eine Ausnahme ist nur beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gegeben2
Der Rechtsmittelverzicht umfasst auch den Antrag auf Zulassung der Berufung, der wegen der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Berufung das allein zulässige Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil darstellt.
Soweit der Kläger geltend macht, dass hier ein offensichtliches und offenkundiges Versehen seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten bzw. dessen Kanzlei bei der Erstellung der Schriftsätze vorgelegen habe, welches mit einem Tippfehler oder einem redaktionellen Versehen vergleichbar sei und ihm nicht zugerechnet werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am gleichen Tag sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in einem weiteren Verfahren unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen mit zwei von ihm unterzeichneten Schriftsätzen jeweils Rechtsmittelverzicht erklärt. Die beiden Schriftsätze sind am selben Tag per Telefax an das Verwaltungsgericht gesandt worden und dort um 14.31 Uhr und um 14.32 Uhr eingegangen. Anhaltspunkte für ein dem Prozessbevollmächtigten – und damit dem Kläger – nicht zuzurechnendes Verschulden von Büropersonal etwa aufgrund einer Verwechselung der Aktenzeichen sind nicht näher dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Schriftsätze erstellen und in beiden Verfahren Verzichtserklärungen abgeben wollte.
Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch noch dazu befugt, Prozesshandlungen für den Kläger vorzunehmen, so dass der Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt worden ist. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige des Erlöschens, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Solange dem Gericht das Ende des bisherigen Vollmachtverhältnisses nicht mitgeteilt wird, ist der bisherige Prozessbevollmächtigte für das Gericht bevollmächtigt, für den Kläger Prozesshandlungen vorzunehmen3. Hier hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schriftsatz vom 28.10.2013, der am 28.10.2013 um 12.51 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, erklärt, dass das bisherige Vollmachtverhältnis am 23.10.2013 beendet worden sei. Der Kläger muss sich daher die vorher beim Verwaltungsgericht eingegangene Prozesshandlung seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, mit der dieser auf Rechtsmittel verzichtet hat, zurechnen lassen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach dem von ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, (nur) in dem anderen Verfahren Rechtsmittelverzicht zu erklären und in dem vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren die Beendigung des Mandats mitzuteilen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO muss sich der Beteiligte die Prozesshandlungen seines Bevollmächtigten in gleicher Weise zurechnen lassen, als hätte er sie selbst vorgenommen. Maßgebend ist allein, dass die Prozessvollmacht den Bevollmächtigten im Außenverhältnis zu der betreffenden Handlung berechtigt. Daher ist eine Zurechnung selbst dann anzunehmen, wenn der Prozessbevollmächtigte mit seinem Verhalten gegen ausdrückliche Weisungen des Vertretenen verstößt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in engen Grenzen etwa dann in Betracht, wenn der entgegenstehende Wille des Vertretenen für das Gericht und die übrigen Beteiligten ganz offensichtlich war4. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der von dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit späterem Schriftsatz erklärte Widerruf des Rechtsmittelverzichts greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits dargelegt worden ist, sind Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 580, 581 ZPO). Davon ist hier nicht auszugehen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 11 LA 284/13
- vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 124, Rn. 53, 57; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., Vorb. zu § 124, Rn. 78 ff., jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 8.05.1985 – IVb ZB 56/84[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 29.04.1997 – BVerwG 4 B 76.97 2; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 – BVerwG 4 AV 2.12 9[↩]
- vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 85, Rn. 4; BGH, Urteil vom 14.05.1997 – XII ZR 184/96[↩]











