Netter Versuch, aber leider an der rauchfreien Justiz gescheitert:
Ein Schankraum ist kein Nebenraum im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. NiRSG, wenn Veranstaltungen und/oder ein bestimmtes Programm nur dort zu erleben sind.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2010 – 7 ME 31/10











