Der Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) wegen aktenwidriger und widersprüchlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass eine Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zu einer durch Bezugnahme auf die Akten festgestellten Tatsache steht.

Der Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

Der Widerspruch muss zweifelsfrei zutage liegen, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts bedarf1.

Dies legt der Kläger im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht dar. Der von ihm geltend gemachte Widerspruch bezieht sich nicht auf tatsächliche Feststellungen, sondern auf deren Subsumtion unter den Schädigungstatbestand. Der Sache nach rügt er, das Verwaltungsgericht habe nicht allein die Erteilung des Erbscheins im Jahr 1983 als Schädigung einordnen dürfen. Vielmehr habe es wegen der bestandskräftigen, auf unlautere staatliche Machenschaften abstellenden behördlichen Feststellung der Entschädigungsberechtigung von einer mehraktigen Schädigung ausgehen müssen, die erst durch Veräußerung oder Verwertung der Wertgegenstände abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon, dass der betreffende Bescheid sich nicht zum Schädigungscharakter der geltend gemachten Veräußerung oder Verwertung äußert, liegt der angebliche Widerspruch nicht in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern in deren materiell-rechtlicher Würdigung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 8 B 47.22

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 30.07.2001 – 4 BN 41.01, NVwZ 2002, 87 <88> und vom 28.03.2013 – 4 B 15.12 22[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch
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