Der vom Berufungsgericht nicht beschiedene Fristverlängerungsantrag

Hat das Berufungsgericht nach § 130a VwGO entschieden, ohne einen innerhalb der Anhörungsfrist gestellten Fristverlängerungsantrag zu verbescheiden, liegt hierin ein Verfahrensmangel im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der vom Berufungsgericht nicht beschiedene Fristverlängerungsantrag

Eine Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluss setzt gemäß § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine vorherige Anhörung der Beteiligten voraus. Diesen ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu gewähren. Die abschließende Anhörung vor der Entscheidung über die Berufung ersetzt die sonst in der mündlichen Verhandlung bestehende Möglichkeit, auf die Willensbildung des Gerichts durch mündlichen Vortrag Einfluss zu nehmen, und ist damit Ausdruck des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Will das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und Fristverlängerung beantragt, muss es regelmäßig vorab nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2, § 225 ZPO über den Verlängerungsantrag entscheiden1. Nur so kann der Beteiligte auf die (abschlägige) Bescheidung des Antrags reagieren, bevor er unmittelbar mit einer Entscheidung in der Sache rechnen muss2.

Ausgehend hiervon liegt in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der geltend gemachte Verfahrensmangel vor. Mit Schreiben vom 21.12.2023, das gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am Freitag, den 22.12.2023 zugestellt wurde, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet halte und erwäge, von der Möglichkeit des § 130a VwGO Gebrauch zu machen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis Freitag, den 5.01.2024. Unabhängig davon, ob die Anhörungsmitteilung angesichts der zeitlichen Abläufe um den Jahreswechsel überhaupt den Anforderungen an eine angemessene Äußerungsfrist genügt, liegt eine Gehörsverletzung jedenfalls darin, dass das Gericht nicht auf den am 5.01.2024 eingereichten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten reagiert hat. Dieser hatte wegen Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme mit dem im Ausland befindlichen Kläger fristgerecht um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 2.02.2024 gebeten und mitgeteilt, dass weiterer Erörterungsbedarf gesehen werde.

Über dieses Gesuch, das als förmlicher Antrag anzusehen war, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht durch gesonderten Beschluss entschieden, sondern bereits am Montag, den 8.01.2024 den Beschluss nach § 130a VwGO erlassen. Ein Ausnahmefall, der es erlauben würde, unmittelbar zur Sache zu entscheiden3, lag aber ersichtlich nicht vor. Auch den Entscheidungsgründen des Beschlusses nach § 130a VwGO ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht ungeachtet des von der Klägerseite gesehenen weiteren Erörterungsbedarfs sogleich im vereinfachten Berufungsverfahren entschieden hat.

Da das Berufungsgericht ohne vorherige Bescheidung des Fristverlängerungsantrags im Wege des § 130a VwGO entschieden hat, hat es das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Nach § 138 Nr. 3 VwGO kommt es auf die Frage, ob der von ihm angekündigte – nicht näher präzisierte – Vortrag dem Gericht Anlass zu einer anderen Sachentscheidung gegeben hätte, nicht an4.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. August 2024 – 9 B 9.24

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 ?- 9 B 535.98, NVwZ-RR 1998, 783; Beschluss vom 22.03.2017 – 9 B 50.16 – ? 2; Beschluss vom 12.06.2018 – 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 130a Rn. 9[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2000 – 9 B 393.00, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 52[]
  3. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 – 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 10[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 – 9 B 535.98, NVwZ-RR 1998, 783[]

Bildnachweis: