§ 88 VwGO bindet das Gericht gerade nicht streng an „die Fassung der Anträge“, sondern eröffnet die Möglichkeit, im Wege der Auslegung das wirklich gewollte Rechtsschutzziel zugrunde zu legen.
Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, sondern kann das wahre Antragsbegehren der Antragstellerinnen ermitteln.
Ist ein Antragsteller bei der Fassung seines Antrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung zwar eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antrags-begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht1.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2017 – 2 Bs 51/17
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012, DÖD 2012, 190 6[↩]











