Entscheidet sich eine Gemeinde gegen eine ausdrückliche Beschränkung der Wohnungszahl, können Nachbarn keine zusätzliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückseigentums verlangen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in den hier vorliegenden Fällen die Klagen von Nachbarn abgewiesen, die sich gegen den Bau von Mehrfamilienhäuser gewehrt haben. In Landau sind die Kläger Eigentümer von Wohnanwesen. Ihre Grundstücke grenzen an ein Grundstück an, auf dem der beigeladene Bauträger inzwischen zwei Mehrfamilienhäuser errichtet hat. Das Baugrundstück sowie die Grundstücke von zwei Klägern liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südwest“, der ein reines Wohngebiet ausweist und eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen (Höchstgrenze) zulässt. Die beklagte Stadt Landau hatte dem Beigeladenen im März 2016 zunächst eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je 4 Wohnungen und 12 nicht überdachten Pkw-Stellplätzen erteilt. Nachdem der Beigeladene in der Folgezeit genehmigungsabweichend baute und sich die Nachbarn vor allem über die Höhe des Bauvorhabens beschwerten, erteilte die Beklagte mehrere Änderungsgenehmigungen. Nach den genehmigten Plänen sollte zwecks Reduzierung der Anzahl der Geschosse das Kellergeschoss mit Mineralgemisch verfüllt werden, um eine Nutzung unumkehrbar unmöglich zu machen.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Ende 2019 bzw. Anfang 2020 ist von den Nachbarn Klage erhoben worden. Sie machten geltend, das Bauvorhaben habe mehr als die nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Hierauf könnten sie sich als Nachbarn berufen. Auch sei das zu hoch geratene Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos. Die Verfüllung des Kellergeschosses verbessere die Situation nicht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße weise das Vorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber der im selben Gebiet schon vorhandenen und ähnlich dimensionierten Wohnanlagen andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Entscheide sich die Gemeinde, wie im hier maßgeblichen Bebauungsplan geschehen, gegen eine ausdrückliche Beschränkung der Wohnungszahl, könnten Nachbarn keine zusätzliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückseigentums verlangen.
Außerdem könnten die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung. Zwar stimme das Vorhaben in der durch die zuletzt erteilte Änderungsgenehmigung zugelassenen Gestaltung nicht mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans überein, denn die beiden Gebäude überschritten die dort festgelegte Anzahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze.
Die Kellergeschosse stellten, da sie mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragten, Vollgeschosse dar. Mit der vorgesehenen Verfüllung der Kellergeschosse der beiden Gebäude mit „Mineralgemisch“ verliere diese Gebäudeebene nicht die Vollgeschosseigenschaft. Durch nachträgliche, gewissermaßen willkürliche Veränderungen im Innern der geschaffenen Räume wie einer Verfüllung oder dem Abhängen von Decken gehe die Vollgeschosseigenschaft nicht verloren. Die Festsetzung der Vollgeschosszahl in einem Bebauungsplan betreffe nämlich in erster Linie das äußere Erscheinungsbild und die Begrenzung des Höhenmaßes eines Bauwerks.
Weiterhin erklärte das Verwaltungsgericht Neustadt, dass die Kläger allerdings keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung wegen der Nichteinhaltung der Vollgeschossbestimmung im Bebauungsplan hätten. Denn die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Das Bauvorhaben des Beigeladenen erweise sich darüber hinaus gegenüber den klägerischen Anwesen nicht als rücksichtslos. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Besondere Umstände, die den klagenden Nachbarn ungeachtet der Gewährleistung der Grenzabstände einen Anspruch darauf vermitteln könnten, von den Auswirkungen der zweifellos massiven Neubebauung des bisher unbebauten Grundstücks im Umfeld des eigenen Anwesens verschont zu werden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere gehe von dem Bauvorhaben keine optisch erdrückende Wirkung aus.
Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 5. August 2020 – 5 K 1269/19.NW, 5 K 1386/19.NW, 5 K 10/20.NW, 5 K 11/20.NW










