Die rechtsextremistische "Jüdische Stimme"

Der Verein „Jüdische Stimme“ darf im Verfassungsschutzbericht 2024 vorläufig weiterhin als gesichert extremistisch bezeichnet werden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtfertigt die Gesamtschau der im Eilverfahren vorgelegten Belege die Annahme von Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden beziehungsweise gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind.

Die rechtsextremistische "Jüdische Stimme"

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine zugunsten des Vereins ergangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin abgeändert. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Damit bleibt die beanstandete Bezeichnung im Verfassungsschutzbericht 2024 vorläufig zulässig. Eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist damit nicht verbunden.

Der als gemeinnützig anerkannte Verein „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost – EJJP e.V. Deutschland“ bildet die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“. Im vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2024 wird er als gesichert extremistisch bezeichnet und als Beispiel des säkularen propalästinensischen Extremismus aufgeführt.

Der Bericht begründet diese Einordnung unter anderem damit, dass der Verein in öffentlichen Beiträgen das Existenzrecht Israels ablehne und terroristische Gewalttaten gegen den Staat Israel verharmlose beziehungsweise rechtfertige. Dadurch bestärke er terroristische Gruppierungen in ihren Gewalttaten. Gegen diese Darstellung hatte der Verein zunächst erfolgreich Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin erlangt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bewertete die im Verfahren vorgelegten Belege in ihrer Gesamtheit anders. Nach seiner Auffassung zeigt der Verein Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden beziehungsweise gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Dabei hob das Oberverwaltungsgericht insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker hervor.

Tragend für die Entscheidung war damit die Gesamtschau des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Materials. Welche einzelnen Äußerungen oder weiteren Belege das Oberverwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde legte und wie es diese im Einzelnen gewichtete, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Aus ihr folgt insbesondere keine Feststellung, dass der Verein selbst Gewalttaten begangen habe.

Die Entscheidung betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen die staatliche Berichterstattung. Die Bezeichnung „gesichert extremistisch“ beschreibt dabei die im Bericht verwendete Einstufung; sie ändert nichts daran, dass die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht, welche Bedeutung der Gesamtschau konkreter Belege beim Eilrechtsschutz gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zukommt. Für betroffene Vereinigungen und ihre anwaltliche Vertretung ist deshalb eine Auseinandersetzung sowohl mit den einzelnen vorgehaltenen Äußerungen als auch mit deren Zusammenhang entscheidend.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2026 – 1 S 45/26