Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin.
Derartige Mängel liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert.
Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder objektiv willkürlich ist1.
Die Rüge einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf2.
Das Gericht verstößt gegen das Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen3. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz muss aufzeigen, aus welchen Gründen sich das Oberverwaltungsgericht mit den einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkten hätte auseinandersetzen müssen, und darf sich nicht darin erschöpfen, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine dem Kläger günstigere Einschätzung zu ersetzen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 B 22.23
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 3 B 34.19 21; und vom 24.08.2022 – 3 B 36.21 – ZLR 2022, 790 Rn. 13, jeweils m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2019 – 5 BN 1.18 16 m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2017 – 3 B 33.16 – ZOV 2017, 213 Rn. 9[↩]
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