Die Schließungsverfügung für ein EMS-Studio

Ein EMS-Studio (EMS = Elektro-Muskel-Stimulation) ist nicht als eine einem Fitnessstudio „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Corona-VO anzusehen. Eine vollständige Schließung eines EMS-Studios stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Die Schließungsverfügung für ein EMS-Studio

So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag der Betreiberin eines EMS-Studios stattgegeben. Am 23. April 2020 ordnete der Landkreis Holzminden unter Verweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 5 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Corona-VO) die Schließung des Studios der Antragstellerin mit der Begründung an, dass es sich bei diesem Gewerbebetrieb um eine „ähnliche Einrichtung“ wie öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und Saunen handele.

Dagegen wehrt sich die Antragstellerin mit der am 30. April 2020 erhobenen Klage. Zugleich hat sie um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihr Betrieb sei kein Fitnessstudio und auch keine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Corona-VO.

In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht Hannover aus, dass sich ein typisches Fitnessstudio dadurch auszeichne, dass sich dort gleichzeitig, ohne Voranmeldung eine große Anzahl von Personen aufhalte, die an einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten trainiert oder gemeinsam einen Gruppenkurs besucht. Dies treffe auf das EMS-Studio der Antragstellerin gerade nicht zu. Nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin hielten sich in dem 100 m² großen Studio lediglich zwei, maximal drei Personen zeitgleich auf. Trainiert werde ohne Körperkontakt und nur mit dem eigenen Körper, Fitnessgeräte würden – mit Ausnahme der Elektroden, die mit einem speziellen Elektrostimulationsgerät verbunden sind – nicht genutzt. Körperlicher Kontakt zwischen der trainierenden Person und dem Trainer fänden i.d.R. nicht statt. Erst wenn ein Kunde sein Training nach ca. 20 Minuten beendet und das Studio wieder verlassen habe, trete der nächste Kunde ein.

Weiterlesen:
Anhörungsrüge - und die nicht ordnungsgemäße Kammerbesetzung

Außerdem sei das EMS-Studio auch nicht als eine einem Fitnessstudio „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Corona-VO anzusehen. Hierfür müsste sich der Gewerbebetrieb durch dieselben Aspekte und Merkmale, die auch ein Fitnessstudio ausmachen, auszeichnen. Dies sei bei dem EMS-Studio der Antragstellerin nicht der Fall. Es handele sich nach Meinung des Verwaltungsgerichts bei dem EMS-Studio vielmehr um eine Einrichtung, die „körpernahe Dienstleistungen“ im Sinne von § 7 der Corona-VO erbringt. Für die durch die Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen könne eine Betriebsschließung jedoch in der derzeitigen Lage und in Anlehnung an den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios1 nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme angesehen werden. Ausreichend sei vielmehr, der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr mit hinreichend effektiven Schutzmaßnahmen entgegen zu wirken. Eine vollständige Schließung des EMS-Studios stelle dagegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Inhabern von Betrieben, die andere körpernahe Dienstleistungen erbringen (z.B. Massagestudios, Friseure) dar, die mittlerweile unter Beachtung von entsprechenden Hygienemaßnahmen ihre Betriebe öffnen dürfen.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 15 B 2505/20

  1. Nds. OVG, Beschluss vom 14.05.2020 – 13 MN 165/20[]

Bildnachweis: