Bei der staatlichen Anerkennung als Erzieher komme es auf den durch die Begehung einer Straftat offenbarten Charaktermangel nicht an. Vielmehr muss für die Verweigerung der staatlichen Anerkennung die Tat einen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen lassen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betrifft.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Erzieheranerkennung verpflichtet. Die 1978 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschlusszeugnis als „Staatlich geprüfte Erzieherin“ erhalten. Die Senatsverwaltung lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab, weil sie im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000,00 Euro geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100,00 Euro entstanden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe die Klägerin einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz. Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versagungsgründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten Charaktermangel komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne. Daher hat das Verwaltungsgericht die Behörde zur Erzieheranerkennung verpflichtet.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014 – VG 3 K 588.13











