Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €.
Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht1.
Sine Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18










