Die Wasserpfeife ohne Tabak

Da es keine Erkenntnisse dazu gibt, dass Dritte bei der Benutzung von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen durch entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet werden, ist eine Erstreckung des Rauchverbots auf diese Stoffe voraussichtlich nicht gerechtfertigt.

Die Wasserpfeife ohne Tabak

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall einem Eilantrag in zweiter Instanz stattgegeben, mit dem die Betreiberin eines Shisha-Cafés sich gegen die von der Stadt Marl erteilte Weisung gewehrt hat, wegen des Nichtraucherschutzgesetzes bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen zu müssen. Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW in seiner seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung strikt verboten. Die Antragstellerin betreibt in Marl ein Shisha-Café, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés – in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium des Landes – darauf hin, hierunter falle auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen. Halte die Betreiberin ihr entsprechendes Angebot weiterhin aufrecht, müsse sie bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Da die Betreiberin dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte, klagte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell keine Anwendung finde. Zugleich beantragte sie beim Gericht eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass alles dafür spreche, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz falle. Es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass Dritte bzw. sogenannte Passivraucher durch das bei Verwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden. Bei dieser Sachlage sei eine Erstreckung des Rauchverbots auf diese Stoffe voraussichtlich nicht gerechtfertigt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2013 – 4 B 608/13