Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch dann gegeben, wenn der Verwaltungsgerichtshof während eines anhängigen Berufungsverfahrens als Gericht der Hauptsache über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet und die zu erstattenden Kosten wegen dieses Verfahrens festgesetzt werden sollen.
So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Kostenfestsetzungsantrag, der mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Verwaltungsgericht sei i.S.v. § 164 VwGO auch dann Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Verwaltungsgerichtshof während eines anhängigen Berufungsverfahrens als Gericht der Hauptsache über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entschieden hat, der zuvor nicht beim Verwaltungsgericht anhängig war. Zuständig für die Kostenfestsetzung sei deshalb der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts, nicht der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs1.
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt: Nach seiner Auffassung ist das Gericht des ersten Rechtszuges i.S.v. § 164 VwGO in der vorliegenden Konstellation vielmehr der Verwaltungsgerichtshof. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist mithin der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs2.
Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne des § 164 VwGO ist unstreitig das gemäß §§ 45, 48, 50 VwGO3 sachlich zuständige und funktionell (instanziell) im ersten, gegebenenfalls auch einzigen Rechtszug entscheidende Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmung der sachlichen und funktionellen (instanziellen) Zuständigkeit nach diesen Vorschriften gilt für Hauptsacheverfahren wie auch für Eilverfahren4.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof während eines anhängigen Berufungsverfahrens über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat, der zuvor nicht beim Verwaltungsgericht anhängig war, liegt wie in den Fällen der §§ 45, 48 und 50 VwGO eine Entscheidung des sachlich zuständigen und funktionell (instanziell) im ersten Rechtszug entscheidenden Gerichts vor. Zu unterscheiden sind Hauptsache- und Eilverfahren. Sachliche und funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht im Hauptsachverfahren, in dem im ersten Rechtszug gem. § 45 VwGO das Verwaltungsgericht entschieden hat, ergeben sich aus § 46 Nr. 1 VwGO. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der im Berufungsverfahren befindlichen Hauptsache. Die sachliche Zuständigkeit im Eilverfahren wird also an die jeweilige sachliche Zuständigkeit im Hauptsachverfahren geknüpft. Damit ist aber keine Aussage über die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit im Eilverfahren verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als Berufungsgericht, sondern wird vielmehr funktional erstinstanzlich tätig5. Aus § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO folgt nichts anderes. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Soweit darin für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für einen Antrag nach § 123 VwGO nicht (nur) wie in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an die jeweilige sachliche Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren angeknüpft wird, sondern (auch) auf funktionelle (instanzielle) Zuständigkeiten abgestellt wird, bezieht sich auch dies nach Wortlaut und Systematik der Regelung auf die Funktion im Hauptsacheverfahren, nicht im Eilverfahren. Aus § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgt mithin nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof, weil er (im Hauptsachverfahren) Berufungsgericht ist, und § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO (für das Hauptsacheverfahren) zwischen Gericht des ersten Rechtszuges und Berufungsgericht unterscheidet, im Verfahren nach § 123 VwGO nicht Gericht erster Instanz sein kann.
Auch aus Sinn und Zweck des § 164 VwGO, bei Beteiligung mehrerer Instanzen das Kostenfestsetzungsverfahren beim Gericht des ersten Rechtszuges zu konzentrieren, ergibt sich nichts für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts6. Denn die mit dieser Konzentrationswirkung verbundenen Vorteile ergeben sich hier, anders als in dem Fall, dass bei einem über mehrere Instanzen geführten Verfahren in mehr als einer Instanz angefallene, erstattungsfähige Kosten festgesetzt werden sollen, nicht. In dieser Konstellation wird der Erstattungsgläubiger nicht darauf verwiesen, die Festsetzung der jeweiligen Kosten in der einzelnen Instanz geltend zu machen. Ausreichend ist vielmehr grundsätzlich ein Antrag. Hierdurch wird zugleich eine einheitliche und gleichzeitige Entscheidung über alle geltend gemachten Kosten ermöglicht. Die Konzentrationswirkung des § 164 VwGO vermeidet dabei zugleich ansonsten denkbare Doppelprüfungen durch mehrere Kostenfestsetzungsstellen bzw. das Erfordernis der Koordinierung dieser Stellen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof für die Kostenfestsetzung in dem Eilverfahren zuständig ist, faktisch eine gesonderte Antragstellung und eine gesonderte Kostenfestsetzung erfolgen, weil in den seltensten Fällen gleichzeitig mit der Kostenfestsetzung im Eilverfahren auch die Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren erfolgen kann und soll. Auch ergibt sich wegen der Eigenständigkeit von Hauptsacheverfahren und Eilverfahren keine Effizienzsteigerung durch Vermeidung von Doppelprüfungen. Müssen aber im Regelfall zwei Anträge gestellt und zwei getrennte Verfahren durchgeführt werden, ist mit einer Zuständigkeitskonzentration kein Vorteil in der Sache verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überträgt die erneute Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 573 Abs. 1 Satz 3, 572 Abs. 3 ZPO7).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 S 697/12
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2012 – 6 S 2688/11[↩]
- wie hier Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3 Aufl., § 164 Rn 35; Wysk, VwGO, § 164 Rn 8; wohl auch Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 164 Rn 4; Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, § 164 Rn 2; diese Auffassung dürfte auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2003 – 7 K St 6/03, – 7 VR 1/02 zugrunde liegen; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.1977 – V 463/77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.1986 – 3 OVG.D2/85, RPfl 1986, 319; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 164 Rn 9; zu der von der Entscheidung des VGH Baden-Württ. abweichenden Handhabung des § 149 Abs. 1 FGO vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2007 – VI S 22/05, BFHE 220, 8 m.w.N. zur ebenfalls abweichenden Kommentarliteratur zu § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG[↩]
- zu § 47 VwGO vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 45 Rn 9[↩]
- vgl. Wysk, a.a.O., § 45 Rn. 3; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 48 Rn. 4; Schmidt, in: Eyermann, a.a.O., § 50 Rn. 9[↩]
- vgl. BFH, a.a.O., m.w.N.[↩]
- so aber VGH Bad.-Württ., a.a.O.[↩]
- vgl. VGH München, Beschluss vom 03.12.2003 – 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309[↩]










