Aus dem „Jährlichkeitsprinzip“ der Geschäftsverteilung folgt nicht, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zum 1. Januar am Anfang der Liste neu beginnen muss; die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass die Heranziehung beim erreichten Stand der Liste fortzusetzen ist.
Gemäß § 34 i.V.m. § 25 VwGO werden ehrenamtliche Richter am Oberverwaltungsgericht auf fünf Jahre gewählt. Die Heranziehung der gewählten Richter zu den Sitzungen dagegen bestimmt das Präsidium nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 VwGO vor Beginn des Geschäftsjahres. Das Präsidium weist das Bundesverwaltungsgerichten jährlich ehrenamtliche Richter zu und bestimmt dabei in abstrakter Weise die Reihenfolge der Heranziehung. Zwischenzeitlich von ihrem Amt entbundene Personen (vgl. § 34 i.V.m. § 24 Abs. 1 VwGO) werden dabei nicht mehr berücksichtigt.
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Rüge, für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter habe es an einer „kammerinternen Geschäftsverteilung“ gefehlt, einen Verfahrensfehler nicht aufzeigt. Nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 VwGO liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Heranziehung ehrenamtlicher Richter nicht beim jeweiligen Spruchkörper, sondern beim Präsidium.
Dass der Heranziehungsturnus nicht jedes Jahr neu beginnt, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Der Beschwerde liegt ein unzutreffendes Verständnis des für die Geschäftsverteilung geltenden „Jährlichkeitsprinzips“ zugrunde.
Nach § 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; für die Heranziehung ehrenamtlicher Richter gilt nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 VwGO Entsprechendes. Die Geschäftsverteilungsbeschlüsse wirken danach nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten am Ende des Geschäftsjahres nach dem „Jährlichkeitsprinzip“ von selbst außer Kraft1. Es ist daher nicht zwingend, dass ein Richter oder Spruchkörper auch unter Geltung des nächsten Geschäftsverteilungsplans noch für die ihm einmal zugewiesene Sache zuständig bleiben muss2.
Hieraus folgt aber nicht, dass der für das nächste Jahr geltende Geschäftsverteilungsplan nicht an die Regelungen des letzten Geschäftsverteilungsplans anknüpfen dürfte. Möglich – und in der Praxis üblich – ist vielmehr auch die Bestimmung, dass der Spruchkörper oder Richter in den Sachen, für die nach den bisherigen Bestimmungen eine Zuständigkeit begründet wurde, bis zu ihrer Erledigung zuständig bleibt3. Durch eine derartige Kontinuität wird die Möglichkeit, die zur Entscheidung berufenen Richter für einen Einzelfall auszuwählen oder zu „manipulieren“ in besonderer Weise vermieden4.
Auch die Fortführung von Listen, durch die an den bisherigen Stand angeknüpft und dieser im neuen Geschäftsjahr fortgeschrieben wird, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Weder das „Jährlichkeitsprinzip“ noch eine andere Regelung zwingen dazu, die Zuteilung zum 1.01.auf „Null“ zu stellen und am Anfang der Liste neu zu beginnen5. Dies gilt sowohl für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter als auch für die Mitwirkung der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung, soweit diese keinen Turnus vorsieht (vgl. § 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21g Abs. 2 GVG).
Dass die ehrenamtlichen Richter zeitlich in der Reihenfolge nicht der Sitzungstage sondern der Ladungen herangezogen werden, ist ebenfalls zulässig6 und angesichts der einfachen Handhabbarkeit für die Geschäftsstellen auch nicht unüblich7.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 3 B 27.21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 – 3 C 19.88, Buchholz 300 § 21e GVG Nr.19 S. 2 33[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.1998 – I ZR 93/96 – NJW 1999, 796 Rn. 18[↩]
- vgl. Kissel/Mayer, GVG Kommentar, 10. Aufl.2021, § 21e Rn. 149[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 08.04.1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rn. 25[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1973 – 6 C 30.73, Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 5 S. 4 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.10.1985 – 7 C 78.84, Buchholz 310 § 30 VwGO Nr.20 S. 10 f. 16; und vom 25.04.1991 – 7 C 11.90, BVerwGE 88, 159 <163 f.> 16; Beschluss vom 17.05.2000 – 8 B 114.00, Buchholz 11 Art. 101 GG Nr.19 Rn. 5[↩]
- vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl.2021, § 30 Rn. 2[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











