Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde1 gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat3. Das bedeutet, dass der Antragsteller zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen und, wenn ihm dieser versagt wird, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegen den entsprechenden fachgerichtlichen Beschluss vorgehen muss.

Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2009 – 2 BvQ 18/09

  1. vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70> – stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1998 – 2 BvR 160/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 – 2 BvQ 59/02 -, juris[]