Eine besetzte Druckerei ist keine Wohnung

Besetzte Räumlichkeiten genießen nicht allein deshalb den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, weil sich die Besetzer dort über längere Zeit aufhalten und schlafen. Fehlt es an einer rechtmäßigen Nutzung und dient die vermeintliche Wohnnutzung im Wesentlichen der Verfolgung und Kommunikation politischer Ziele, kann der verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff nicht erfüllt sein.

Eine besetzte Druckerei ist keine Wohnung

So war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die erste polizeiliche Räumung der besetzten ehemaligen Dondorf-Druckerei in Frankfurt am Main im Juli 2023 rechtmäßig. Die Klage einer an der Besetzung beteiligten Frau gegen das polizeiliche Vorgehen blieb damit ohne Erfolg.

Die ehemalige Dondorf-Druckerei war Ende Juni 2023 besetzt worden. Am 12. Juli 2023 gegen 7 Uhr räumte die Polizei das Gebäude. Die Klägerin hielt sich während der Besetzung gemeinsam mit anderen Personen in der alten Druckerei auf, schlief dort und verbrachte einen Großteil des Tages auf dem Gelände. Sie wandte sich mit ihrer Klage insbesondere gegen das Betreten des Gebäudes durch die Polizei sowie gegen ihre anschließende Verbringung in das Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt. Eigentümer der Dondorf-Druckerei ist das Land Hessen, das der Goethe-Universität Frankfurt am Main die Nutzung des Gebäudes überlassen hatte. Wegen der Besetzung stellte die Universität Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Diesen nahm sie nach der Räumung wieder zurück.

Im Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stand speziell die Frage, ob das Betreten der besetzten Räumlichkeiten durch die Polizeibeamten die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verneinte dies. Bei den besetzten Räumlichkeiten habe es sich nicht um eine Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinne gehandelt.

Entscheidend war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt rechtmäßige Nutzerin der Dondorf-Druckerei gewesen sei. Eine Wohnnutzung habe sie vielmehr lediglich simuliert. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Klägerin über eine eigene Wohnung in Frankfurt am Main verfügte und nicht obdachlos war.

Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts diente die Besetzung vor allem dazu, politische Ziele zu kommunizieren. Der Aufenthalt und das Übernachten in dem Gebäude führten unter diesen Umständen nicht dazu, dass die besetzten Räume zu einer vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfassten Wohnung wurden. Dementsprechend stellte das polizeiliche Betreten des Gebäudes keinen Eingriff in das Wohnungsgrundrecht der Klägerin dar.

Auch die Durchführung der Räumung selbst beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Die gegen die polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage blieb daher erfolglos.

Nicht zu entscheiden hatte das Verwaltungsgericht über die spätere, zweite Besetzung der ehemaligen Dondorf-Druckerei im Dezember 2023. Deren Rechtmäßigkeit war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung betrifft die grundrechtlich bedeutsame Abgrenzung zwischen einem bloßen tatsächlichen Aufenthalt in fremden Räumlichkeiten und einer vom Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erfassten Wohnung. Sie macht deutlich, dass allein das Schlafen und ein zeitlich intensiver Aufenthalt in einem besetzten Gebäude nicht zwingend ausreichen, um den besonderen Schutz des Wohnungsgrundrechts zu begründen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände und der tatsächliche Nutzungszweck. Jedenfalls wenn die Nutzung ohne Berechtigung erfolgt und das Gebäude nach den Feststellungen des Gerichts in erster Linie als Ort einer politischen Protestaktion dient, kann der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ausgeschlossen sein. Für polizeiliche Räumungen besetzter Gebäude ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung, weil von ihr abhängt, welche besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen für das Betreten der Räumlichkeiten gelten.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Juni 2026 – 5 K 2387/23.F