Einschränkende Berufungsanträge

Es stellt keine teilweise Rücknahme der Berufung dar, wenn in der Berufungsbegründungsfrist ein eingeschränkter Antrag gestellt wird, nachdem in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt worden war, es werde Berufung eingelegt1.

Einschränkende Berufungsanträge

Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches – im Antrag konkret bestimmte – Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten2. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird3.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2012 – 8 S 198/11

  1. so bereits – zum Revisionsverfahren – BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 – 3 C 6/89, NJW 1992, 703[]
  2. ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 – 3 C 6/89, NJW 1992, 703, zum verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 – IVb ZB 25/89, FamRZ 1989, 1064, zum zivilgerichtlichen Berufungsverfahren; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 – 10 RV 207/69, zu § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG a. F., wonach im sozialgerichtlichen Verfahren bereits die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag enthalten musste[]
  3. vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37[]