Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren kommt zum Zweck der Vermeidung eines zusätzlichen erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens ausnahmsweise in Betracht, wenn sie einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann.
Zwar handelt es sich insoweit um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Regelfall unzulässige Antragserweiterung. Nach diesen Vorschriften muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar1. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zu machen, soweit es um eine sachdienliche Antragserweiterung geht, mit der der Beschwerdeführer einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann2. Es wäre ein Wertungswiderspruch, einerseits neues Vorbringen bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zuzulassen, andererseits aber eine hierauf bezogene sachdienliche Antragserweiterung auszuschließen. Auch der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt des § 146 Abs. 4 VwGO würde konterkariert, wenn in dieser Konstellation die ursprünglichen Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt werden müssten und der Beschwerdeführer bezüglich neuer Anträge darauf verwiesen würde, ein zusätzliches erstinstanzliches Eilrechtsschutzverfahren einzuleiten. Bereits die einengenden Voraussetzungen des § 91 VwGO – die freilich erfüllt sein müssen – tragen dazu bei, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit Änderungen des Streitgegenstandes befassen muss, bei denen die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens besser ist3.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 1 S 2029/10
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2006 – 11 S 1455/05, VBlBW 2006, 285 m.w.N.[↩]
- vgl. zu letzterem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 42; Bader in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 – 6 S 1860/05, VBlBW 2006, 323[↩]
- so auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 94[↩]










