Aufwendungen, die ein (beigeladener) Vorhabensträger eines planfestgestellten Vorhabens für die Hinzuziehung von Sachverständigen während des Verwaltungsprozesses getätigt hat, sind regelmäßig nicht i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen; vielmehr handelt es sich in der Regel um nicht erstattungsfähige „nachgelagerte Planungskosten“. Dies gilt auch dann, wenn die gegen den Panfeststellungsbeschluss gerichtete Klage nicht von einer vom Vorhaben betroffenen Privatperson, sondern von einem anerkannten Natur- oder Umweltschutzverband erhoben worden ist.
Zu den vom unterliegenden Teil des Rechtsstreits zu tragenden und im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO als erstattungsfähig festzusetzenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen müssen mithin einem Beteiligten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sein und sich als notwendig darstellen. Anwaltskosten sind insoweit privilegiert, da ihre Erstattungsfähigkeit ohne Einzelfallprüfung nach § 162 Abs. 2 VwGO gesetzlich angeordnet ist. Alle anderen von einem Beteiligten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess getätigten Aufwendungen unterliegen hingegen der Notwendigkeitskeitsprüfung. Diese Notwendigkeitsprüfung stellt das entscheidende Kriterium dafür dar, ob der kostenrechtliche Grundsatz der Kostentragungspflicht des Unterlegenen eingreift oder ob demgegenüber die von einem Beteiligten verursachten Aufwendungen auch im Obsiegensfalle letztlich bei diesem verbleiben. Dies gilt auch für Aufwendungen, die einem Beteiligten für ein während des Klageverfahrens eingeholtes Privatgutachten oder für sonstige von ihm beauftragte gutachterliche Tätigkeiten entstanden sind.
Grundsätzlich ist allerdings die Annahme der Notwendigkeit von Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige nur in engen Grenzen möglich und die Erstattungsfähigkeit auf Ausnahmefälle begrenzt. Dies ergibt sich aus dem den Verwaltungsprozess beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), nach dem die Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten im Grundsatz durch das Gericht selbst und nicht durch die Beteiligten erfolgt1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt sich dabei nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt2. Für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens ist weiterhin zu fordern, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt wird, was in der Regel durch Vorlage im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat. Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar. Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt einer solchen internen Stellungnahme in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wurde; dies gilt jedenfalls dann, wenn für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den (anwaltlichen) Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen3.
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen ist hinsichtlich der Lage der Prozessbeteiligten in spezifischen prozessualen Konstellationen zu differenzieren:
So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen, sich selbst sachkundig zu machen, was notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens erfolgen können soll, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können4. Dies beruht allerdings ausschließlich auf der „strukturellen Unterlegenheit“ eines gegen ein komplexes fachplanerisches Vorhaben klagenden Laien und dessen sich daraus ergebender spezieller prozessualer Situation. Um nämlich die bereits im Planfeststellungsverfahren erfolgten fachlichen Stellungnahmen derart plausibel und kritisch zu hinterfragen, dass das Gericht Veranlassung für eine eigene Beweiserhebung sehen muss, kann für den Kläger bereits gutachtliche Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig sein5. Es muss m. a. W. eine Situation gegeben sei, in der der Beteiligte mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen kann, wobei der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen ist: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein6. Der sich gegen ein fachplanerisches Vorhaben wendende Beteiligte muss sich mithin gleichsam in einer „prozessualen Notlage“ befinden.
Für (beigeladene) Vorhabensträger stellt sich die Ausgangssituation allerdings anders dar: Zumeist ist – insbesondere bei komplexen fachplanerischen Vorhaben – bereits während der Planungsphase selbst und im Planfeststellungsverfahren die Hinzuziehung sachverständiger Expertise erforderlich. Dies verursacht für den Vorhabensträger Planungskosten, die er von vornherein nicht auf Kläger abwälzen kann, die später gegen das Vorhaben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es zu einem den Planfeststellungsbeschluss betreffenden Verwaltungsrechtsstreit, stehen dem Vorhabensträger bereits fundierte fachliche Beurteilungen zur Verfügung. Zeigen sich hingegen (mögliche) Defizite bei den bislang vorliegenden Stellungnahmen und sieht der Vorhabensträger insoweit Nachholbedarf, können die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen auch als nachträglich angefallene bzw. „nachgelagerte“ Planungskosten betrachtet werden, die an sich auch schon in der Planungsphase hätten anfallen können. Bei solchen Kosten erscheint es nicht gerechtfertigt, sie auf den oder die im Verwaltungsprozess Unterlegenen abzuwälzen. Dies liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn die erst im Verwaltungsprozess eingeholten und in das Verfahren eingebrachten Sachverständigengutachten erkennbar Defizite der Planung und der Planfeststellung kompensieren sollen. Jedenfalls befindet sich ein Vorhabensträger regelmäßig nicht in der beschrieben „prozessualen Notlage“, in welcher sich aber ein Kläger befinden kann, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift und seine Angriffe auch in tatsächlicher Hinsicht zumindest substantiieren muss. Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage eines (beigeladenen) Vorhabensträgers wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass Kosten, die ein Vorhabensträger im Klageverfahren für die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen aufgewendet hat, um die streitbefangene Planung im gerichtlichen Klageverfahren zu verteidigen, grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO gehören. Wollte man die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Kosten für die Hinzuziehung eigener oder externer Sachverständiger denjenigen aufbürden, die sich hiergegen erfolglos im Wege einer Klage wenden, wäre dies nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten, sondern würde auch das mit gegen Planungsvorhaben gerichteten Klagen verbundene Kostenrisiko unangemessen erhöhen und eine im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG kaum hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz der Planbetroffenen schaffen7. Die Annahme der im Regelfall nicht gegebenen Notwendigkeit der Aufwendungen für vom Vorhabensträger im Verwaltungsprozess hinzugezogene Gutachter steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar im Kontext mit den den Verkehrsflughafen F. betreffenden Verfahren entschieden, dass es einem beigeladenen Vorhabensträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt sei, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit allerdings auf die Ausnahmesituation bezogen, in der sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient hat und es die prozessuale Situation erfordert, dass der beigeladene Vorhabensträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt8. Eine solche Fallgestaltung kann nach Auffassung des Senats nur in der absoluten Ausnahmesituation angenommen werden, dass dem Vorhabensträger ein Gutachterstreit über tatsächliche Fragestellungen gleichsam „aufgenötigt“ wird, so dass er sich gezwungen sehen kann, seinerseits gutachtliche Expertise in Anspruch zu nehmen. Dies wiederum scheitert in der Regel daran, dass aufgrund des Amtsermittlungsprinzips auch über die weiteren Beweiserhebungen das Gericht entscheidet und die Beteiligten daher nicht gezwungen sind, auf einen von einer Seite initiierten Gutachterstreit einzugehen.
Nach Auffassung des Niederächsischen Oberverwaltungsgerichts sind hinsichtlich der für die Aufwendungen eines (beigeladenen) Vorhabensträgers skizzierten Erwägungen auch nicht etwa grundlegende Unterschiede zwischen der Situation einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss klagenden Privatperson einerseits und eines klagenden Verbandes andererseits auszumachen. Hier wie dort würde im Regelfall die Annahme der Erstattungsfähigkeit zur nachträglichen Abwälzbarkeit von originären Planungskosten führen. Es lässt sich regelmäßig auch nicht argumentieren, dass mit der Klage eines Verbandes die Planung bzw. der Planfeststellungsbeschluss erstmals mit neuen naturschutzfachlichen Fragestellungen angegriffen wird, die den Vorhabensträger in eine „prozessuale Notlage“ bringen können, in dem ihm aufgrund des Sachverstands des Verbandes gleichsam aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Berechtigung zuerkannt werden müsste, mit erstattungsfähigen Aufwendungen für Fachgutachten zu reagieren. Dieser Gedankengang überzeugt schon deshalb nicht, weil es aufgrund der materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren nicht zu gänzlich neuen Einwendungen erst im Klageverfahren kommen kann. Vielmehr geht es regelmäßig nur um die vertiefende Erörterung von Einwendungen, die bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht worden sind. Deshalb sind auch bei einer Klage eines mit Sachverstand ausgestatteten Verbandes gegen einen Planfeststellungsbeschluss die vom Vorhabensträger für nötig gehalten Verteidigungskosten bei Lichte betrachtet nichts anderes als „nachgelagerte Planungskosten“. Daran ändert sich letztlich auch dann nichts, wenn das Gericht auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet und die gutachtlichen Stellungnahmen des Vorhabensträgers bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 13 OA 207/11
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2009 – 13 OA 137/09; BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 – 9 KSt 2/01[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 – 4 KSt 1008/07[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.12.2009 – 12 OA 129/08, m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 – 4 B 39.92; in kostenrechtlicher Hinsicht bestätigt im Beschluss vom 06.10.2009 – 4 KSt 1009/07; und im Beschluss vom 24.07.2008 – 4 KSt 1008/07[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008, – 4 KSt 1008/07[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 – 9 KSt 2/01[↩]
- vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 8 M 09.40063; Hess. VGH, Beschluss vom 20.04.2011 – 11 F 429/11[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 – 4 KSt 1010/07 u. a.[↩]











