Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonnabend vor Beginn der Rückstandsfrist entspricht.
Bei der Grundstückszwangsversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten wie der Erschließungsbeitrag gemäß § 134 Abs. 2 BauGB in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung, die Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat1. Der Erschließungsbeitrag wird nach § 135 Abs. 1 BauGB einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Die Monatsfrist begann gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 BGB am 27.08.2003, dem Tag nach der Bekanntgabe an den Konkursverwalter. Sie endete nach § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB mit Ablauf des 26.09.2003, einem Freitag. Der Bekanntgabetag wird damit, dem Sinn des § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, vom Gesetz der Monatsfrist nicht als zusätzlicher Tag hinzugerechnet. Außerdem verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag und der frühestmögliche Eintritt des Verzuges auf den darauffolgenden Tag nur dann, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt2. Diese Fristberechnung ist ebenso für die Anwendung von § 135 Abs. 1 BauGB maßgebend und wird auch im Schrifttum vertreten3. Sie deckt sich zudem mit dem Verständnis der gleichlautenden Fälligkeitsregel für die Entrichtung von Grunderwerbsteuern in § 15 Satz 1 GrEStG4. Das abweichende Berechnungsbeispiel von Löhr5 beruht auf einem Missverständnis von § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB.
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann6. Dies ist der erste Tag nach Ablauf der Frist zur Leistungsbewirkung. Fällt er auf einen Sonnabend, Sonntag, oder am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat dies auf den Ablauf der Leistungsfrist nach § 193 BGB keine Wirkung mehr.
In gleicher Weise wie der Verzug bürgerlichen Rechts tritt nach dem hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAGRhPf anwendbaren § 240 AO die Säumnis mit dem fälligen Erschließungsbeitrag ein, die nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wird. In diesem Sinne ist auch eine einmalige Leistung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG rückständig, wenn der Tag der Fälligkeit abgelaufen ist7.
Sollte die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 83, 87, 91 anders zu verstehen sein, wäre dem im vorliegenden Zusammenhang nicht zu folgen. Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 20088 entnimmt der Bundesgerichtshof nicht, dass danach in der Berechnung des Vierjahreszeitraums bevorrechtigter Rückstände einmaliger öffentlicher Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG schon der Fälligkeitstag mitzählen soll.
Den Rang von Säumniszuschlägen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20.12.20079 ohne nähere Begründung nach § 10 Nr. 7 ZVG bestimmt, wenn das Hauptrecht die ursprüngliche Rangklasse 3 durch den Zeitablauf verloren hatte. Im Ergebnis hat er damit Grundsätze der Anspruchsverjährung auf die Rangverjährung des Zwangsversteigerungsgesetzes übertragen. Nach § 217 BGB (früher § 224 BGB) verjährt der Anspruch auf die von dem verjährten Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen, selbst wenn die für diese Ansprüche geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist10. Das macht sich der Bundesgerichtshof für das Zwangsversteigerungsgesetz zu Eigen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Rang der zum Beitritt nachträglich zugelassenen Säumniszuschläge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG nicht mehr gesondert geprüft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 175/11
- BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – V ZB 89/07, WM 2008, 740 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 Rn. 13 und 24, jeweils a.E.[↩]
- Beck’scher Online-Kommentar BauGB/Eiding, 2012, § 135 Rn. 5[↩]
- vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rn. 14[↩]
- in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 1[↩]
- BGH, aaO NJW 2007, 1581 Rn. 16, in BGHZ 171, 33 nicht mit abgedruckt[↩]
- vgl. Stöber, ZVG 19. Aufl., § 10 Anm.06.17 Buchst. b[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.12.2007, aaO Rn. 1 und 19[↩]
- siehe insoweit etwa auch BGH, Urteil vom 03.07.1973 – VI ZR 38/72, NJW 1973, 1684, 1685 unter II.02.[↩]











