Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Mit dieser Entscheidung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz seine bisherige ablehnende Rechtsprechung auf.
In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit wurde dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen.
Die für ihn zuständige deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die – aus dem Führerschein erkennbar werdende – Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 – 10 A 11244/09.OVG











