Eine Verzögerung von bis zu einer Stunde im Zeitplan einer Baustelle kann nicht dazu führen, eine Fahrraddemonstration auf diesem vollständig gesperrten Autobahnabschnitt zu untersagen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Eilverfahren dem Antrag der Veranstalter teilweise stattgegeben und die „Fahrrad-Demo“ der Initiative „Fridays for Future“ (FFF), die mit 50 Teilnehmern unter anderem auf der teilweise gesperrten Autobahn 40 durchgeführt werden sollte, nur auf dem infolge eines Tanklasterbrandes vollgesperrten Abschnitt der Autobahn erlaubt.
„Fridays for Future“ (FFF)wollte laut Anmeldung am 2. Oktober 2020 den Teilabschnitt der A 40 zwischen dem Kreuz Kaiserberg (AS 14) und Mülheim an der Ruhr (AS 15) mit Fahrrädern befahren. Dieser Abschnitt ist lediglich in Richtung Mülheim/Essen gesperrt; in der anderen Richtung ist er freigegeben. Im Rahmen eines Kooperationsgespräches äußerte die Polizei Bedenken, woraufhin FFF als Alternative die Befahrung des Teilstücks zwischen der AS 16 (Mülheim an der Ruhr-Styrum), der beschädigten Brücke und zurück zur AS 16 anbot. Dieser Abschnitt ist voll gesperrt. Da die Polizei wegen des Baustellenverkehrs und der zu erwartenden Verzögerungen mit Blick auf den engen Zeitplan Bedenken sah (die Baustelle sollte laut Straßen NRW am Sonntag, den 4. Oktober 2020, um 22:00 Uhr wieder freigegeben werden), hat sie die Inanspruchnahme beider Strecken untersagt und eine Alternativstrecke ohne Nutzung der Autobahn, aber nahe der Autobahn angeboten, die u.a. eine Brücke beinhaltet, die über die Autobahn führt.
Hiergegen hat sich FFF mit dem Eilantrag gewehrt und einen Hilfantrag für die Streckenführung der Demo auf dem voll gesperrten Autobahnabschnitt gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei das Argument der Polizei, dass auf dem vollgesperrten Streckenabschnitt zur Sicherung der Teilnehmer vor Gefahren durch Baustellenfahrzeuge etc. eine Absperrung der Baustelle für den Zeitraum des Befahrens durch die Fahrradfahrer stattfinden müsste, was zu einer Verzögerung von ca. 45 Minuten bis zu einer Stunde führen würde, nicht hinreichend genug, um die Veranstaltung auf diesem Teilabschnitt zu untersagen.
Allerdings überwiege auf dem nur teilgesperrten Streckenabschnitt die von der Polizei geltend gemachte Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter anderem wegen möglicher Irritationen der Autofahrer der freigegebenen Gegenfahrtrichtung.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Eilantrag von FFF zum Teil – nämlich dem hilfsweise gestellten Antrag, der den voll gesperrten Autobahnabschnitt betrifft – stattgegeben.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 18 L 1974/20











