Gewerbeuntersagung – und die nicht befolgte sofortige Vollziehbarbarkeit

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Mietwagenunternehmens kann schon dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen den Betrieb trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung weiterbetreibt.

Gewerbeuntersagung – und die nicht befolgte sofortige Vollziehbarbarkeit

Mit dieser Begründung ist aktuell ein Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und gegen eine Gewerbeuntersagung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg geblieben; die Stadt Wuppertal hat einem Mietwagenunternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Recht die Genehmigung für die zehn von ihm betriebenen Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Mietwagenbetriebes untersagt:

Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist.

Dies war für das Verwaltungsgericht Düsseldorf im hier entschiedenen Fall nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen aller Voraussicht nach schon deshalb der Fall, weil das Mietwagenunternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat.

Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt Wuppertal angeführten Verweigerungshaltung des Mietwagenunternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt.

Die Stadt Wuppertal durfte dem Mietwagenunternehmen zudem die Fortsetzung seines Betriebs untersagen, da dies nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ebenfalls geeignet ist, der weiteren Verhinderung einer ungenehmigten Personenbeförderung in der Zukunft zu dienen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 6 L 3486/24

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