Hambacher Tagebau: Keine Rückgabe enteigneter Grundstücke – trotz Verzichts auf Kohleabbau

Eine bergrechtliche Enteignung ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil der ursprünglich vorgesehene Kohleabbau auf dem betroffenen Grundstück entfällt. Wird das Grundstück weiterhin für den Betrieb und die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus benötigt, besteht der Enteignungszweck fort.

Hambacher Tagebau: Keine Rückgabe enteigneter Grundstücke – trotz Verzichts auf Kohleabbau

Der BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen hat vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg mit seiner Klage auf Aufhebung der Enteignung eines Grundstücks im Bereich des Tagebaus Hambach. Das Gericht stellte klar, dass der Wegfall des geplanten Braunkohleabbaus unter dem Grundstück für sich genommen keinen Anspruch auf Rückübertragung begründet, wenn das Grundstück weiterhin für andere Bestandteile des genehmigten Tagebauvorhabens benötigt wird.

Der BUND ist seit 1997 Eigentümer eines rund 500 Quadratmeter großen Wiesengrundstücks im Bereich des von der RWE Power AG betriebenen Tagebaus Hambach. Im Jahr 2018 wurde das Grundstück im Wege der bergrechtlichen Grundabtretung auf die Betreiberin übertragen. Zweck der Enteignung war die Errichtung und Führung des Tagebaubetriebs einschließlich der hierzu gehörenden Tätigkeiten und Einrichtungen.

Nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz und der daraufhin geänderten Tagebauplanung bleibt der Hambacher Forst erhalten. Infolge der geänderten Abbauplanung wird unter dem Grundstück des BUND keine Braunkohle mehr gefördert. Die Fläche soll jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden, um Erdmassen für die Gestaltung der Böschungen des künftigen Tagebausees zu gewinnen, der bereits zuvor als Folgenutzung des Tagebaus vorgesehen war.

Der BUND vertrat die Auffassung, mit dem Wegfall des Kohleabbaus unter seinem Grundstück sei auch der Enteignungszweck entfallen. Deshalb müsse die Enteignung aufgehoben und das Grundstück zurückübertragen werden. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte diesen Antrag ab.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung. Nach den maßgeblichen bergrechtlichen Vorschriften setze eine Aufhebung der Enteignung voraus, dass der Enteignungszweck aufgegeben worden sei oder feststehe, dass das Grundstück hierfür nicht mehr benötigt werde. Beides sei hier nicht der Fall.

Das Gericht stellte heraus, dass der Enteignungszweck nicht ausschließlich in der Gewinnung von Braunkohle bestehe. Er umfasse vielmehr den gesamten Betrieb des Tagebaus einschließlich der hierzu gehörenden Einrichtungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Auch nach den geänderten Planungen werde das Grundstück weiterhin für das Tagebauvorhaben benötigt, nämlich zur Gewinnung von Erdmassen für die spätere Gestaltung des geplanten Sees.

Die Aufgabe des Kohleabbaus unter dem Grundstück ändere daran nichts. Die Gewinnung der darüber liegenden Erdmassen sei bereits nach der ursprünglichen Planung Bestandteil des Vorhabens gewesen und diene weiterhin der Umsetzung der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen. Das Grundstück liege daher nach wie vor innerhalb des Tagebauprojekts und werde entsprechend dem ursprünglichen Enteignungszweck genutzt.

Auch aus dem Eigentumsgrundrecht folge nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein weitergehender Anspruch auf Rückübertragung. Die gesetzlichen Regelungen des Bundesberggesetzes konkretisierten Inhalt und Schranken des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise und enthielten eine abschließende Regelung über die Voraussetzungen einer Aufhebung der Enteignung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Enteignungszweck im Bergrecht weit auszulegen ist und nicht auf die eigentliche Rohstoffgewinnung beschränkt bleibt. Zum bergbaulichen Gesamtvorhaben gehören auch vorbereitende Maßnahmen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen. Ändern sich Planungen während eines laufenden Großprojekts, führt dies daher nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rückübertragung enteigneter Grundstücke. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob das Grundstück weiterhin zur Verwirklichung des insgesamt genehmigten Vorhabens benötigt wird. Für Eigentümer und Umweltverbände setzt die Entscheidung damit hohe Hürden für die Aufhebung bereits vollzogener bergrechtlicher Enteignungen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2026 – 21 D 84/24.AK

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