Informationsfreiheit – und der Zugang zu Redeentwürfen und internen Vorlagen des Bundeskanzlers

Der Zugang zu einem Redeentwurf des Bundeskanzlers kann am Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung scheitern. Für interne Leitungsvorlagen kann eine rechtmäßige Einstufung als Verschlusssachen den Informationszugang ausschließen, wenn die Bekanntgabe der enthaltenen Informationen Nachteile für die Interessen des Bundes befürchten lässt.

Informationsfreiheit – und der Zugang zu Redeentwürfen und internen Vorlagen des Bundeskanzlers

Das Bundeskanzleramt muss daher weder den Entwurf der „Zeitenwende“-Rede des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz noch drei damit zusammenhängende Leitungsvorlagen herausgeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt die Abweisung einer entsprechenden Klage durch das Verwaltungsgericht Berlin1 bestätigt und die Berufung des klagenden Journalisten zurückgewiesen. Für den Redeentwurf und die fachlichen Vorlagen stützt sich die Entscheidung auf unterschiedliche Ausschlussgründe. Der Kläger hatte nach der Rede vom 27. Februar 2022 im Deutschen Bundestag Zugang zu den Dokumenten beantragt. Neben dem Redeentwurf verlangte er die Übermittlung dreier Leitungsvorlagen aus Fachreferaten des Bundeskanzleramts. Diese betrafen die Mittelausstattung im Verteidigungsbereich, den Investitionsbedarf im Rüstungsbereich und die Meldung der Bundesregierung zur Erfüllung der NATO-Ziele. Das Bundeskanzleramt lehnte den Antrag im April 2022 ab. Zur Begründung verwies es auf mögliche nachteilige Auswirkungen einer Offenlegung auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sowie auf die innere, äußere und öffentliche Sicherheit. Daneben berief es sich auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Die dagegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos.

Hinsichtlich des Redeentwurfs greift nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg jedenfalls der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Dieser gewährleistet der Bundesregierung einen vor Ausforschung geschützten Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Auch der streitige Entwurf der „Zeitenwende“-Rede gehört nach der Entscheidung zu diesem geschützten Bereich.

Damit trägt dieser Ausschlussgrund die Verweigerung des Zugangs zum Redeentwurf bereits selbstständig. Ob daneben auch die vom Bundeskanzleramt angeführten Sicherheitsbelange einer Offenlegung entgegenstehen, ist für dieses Ergebnis nicht entscheidend. Die öffentliche Bekanntheit der gehaltenen Rede führt im konkreten Fall somit nicht dazu, dass auch ihr Entwurf zugänglich gemacht werden muss.

Bei den drei Leitungsvorlagen stellt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dagegen auf deren Einstufung als Verschlusssachen ab. Diese Einstufung war nach seiner Beurteilung rechtmäßig, weil die Bekanntgabe der enthaltenen Informationen Nachteile für die Interessen des Bundes befürchten lässt. Die Verweigerung des Zugangs beruht damit auf der vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Schutzbedürftigkeit der Informationen.

Auch einen teilweisen Zugang zu den Leitungsvorlagen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeschlossen. Der Kläger kann daher ebenso wenig die Herausgabe einzelner Teile dieser Dokumente verlangen. Im Ergebnis bleibt es bei der vollständigen Ablehnung seines Informationsbegehrens.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Informationsbegehren zu politischen Grundsatzentscheidungen jedes angeforderte Dokument gesondert zu betrachten ist: Ein Redeentwurf kann dem geschützten Bereich regierungsinterner Willensbildung zuzurechnen sein, während fachliche Vorlagen wegen ihres sicherheitsempfindlichen Inhalts vom Zugang ausgeschlossen bleiben. Für die Beratungspraxis kommt es deshalb darauf an, den jeweils geltend gemachten Ausschlussgrund und dessen tatsächliche Voraussetzungen dokumentbezogen zu prüfen. Aus der Entscheidung folgt weder ein pauschaler Schutz sämtlicher Redeentwürfe noch, dass eine bloße Kennzeichnung als Verschlusssache für die Ablehnung genügt. Tragend sind hier die Zuordnung des konkreten Entwurfs zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und die gerichtlich bestätigte Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung der drei Leitungsvorlagen.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2026 – 12 B 13/24

  1. VG Berlin, Urteil vom 30.05.2024 – 2 K 248/22[↩]