Der Jäger und der rheinische Spargel

Zumindest für Jäger in Nordrhein-Westfalen ist Spargel ein Gartengewächs und kein Feldgewächs. Sagt der Bundesgerichtshof.

Der Jäger und der rheinische Spargel

Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses – in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit des Spargels – in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.

Hintergrund dieser Entscheidung des BGH war ein Rechtsstreit über den Ersatz von Wildschaden: Der Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Da der klagende Landwirt solche Schutzvorkehrungen nicht getroffen hat, war es in dem BGH-Fall entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feldgewächse, die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Sowohl das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Grevenbroich1 wie auch in der Berufungsinstanz das Landgericht Mönchengladbach2 waren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzusehen ist. Dem ist der Bundesgerichtshof jetzt gefolgt:

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In seinem Urteil vom 8. Mai 19573 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hierdurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlieren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG4. Der BGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 20045 aufgenommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) „Gartengewächs zur Feldpflanze“ werden kann6. Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen – über das Gebiet eines Landkreises erheblich hinausgehenden – Bereich derart im Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das betroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen Gartengewächses als „Feldgewächs“, für das der Haftungsausschluss nach § 32 Abs. 2 BJagdG nicht gilt7.

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Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, dass der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und das Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbaufläche, in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Beschäftigten8 oder – vor allem – auch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gebiets9 zum Ausdruck kommen. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung bleibt dem Tatrichter überlassen und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Das Landgericht Mönchengladbach ist dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Berufungsurteil rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei Spargel um ein herkömmliches Gartengewächs handelt10. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Voraussetzungen für die Einordnung der herkömmlichen Gartenpflanze „Spargel“ als „Feldgewächs“ mit der Begründung verneint hat, der feldmäßige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr geringfügigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfläche ein.

Die Anknüpfung an das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) in der Region hält sich im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Würdigung und wird, wie ausgeführt, auch von anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter – was von der Revision auch nicht beanstandet wird – auf die veröffentlichten statistischen Zahlen für die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet gehören. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgemüseanbaufläche der Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gemüse angebaut, so kann der Anteil des feldmäßigen Spargelanbaus an der gesamten Gemüseanbaufläche sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukäme. Für sich allein genommen ist das Verhältnis zur gesamten Gemüseanbaufläche kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein herkömmliches Gartengewächs zum Feldgewächs geworden ist, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverlässigen Aufschluss über das Gewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) oder die wirtschaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die Würdigung mit einbezogen wird.

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Ist der Anteil des feldmäßigen Anbaus der herkömmlichen Gartenpflanze an der Gesamtackerfläche der Region – wie hier – äußerst geringfügig (unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschließen, dass diesem Anbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgewächs verneinen, ohne dass es hierzu noch der Prüfung weiterer Gesichtspunkte bedarf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2009 – III ZR 139/09

  1. AG Grevenbroich, Urteil vom 07.11.2008 – 9 C 63/08[]
  2. LG Mönchengladbach, Urteil vom 07.04.2009 – 5 S 157/08[]
  3. V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 192 f.[]
  4. BGH aaO S. 193[]
  5. III ZR 359/03, NJW-RR 2004, 1468 f.[]
  6. BGH, aaO S. 1469 m.w.N.[]
  7. BGH, aaO[]
  8. vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365[]
  9. vgl. dazu OLG Köln, OLGR 2009, 55; LG Trier, Urteil vom 05.07.2005 – 1 S 98/05; AG Trier, Urteil vom 30.03.2007 – 32 C 609/06[]
  10. vgl. auch BGH, aaO S. 1469 m.w.N.[]