Eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz von Rheinland-Pfalz, die einer Landjugend für eine Veranstaltung mit Live-Musik und CD-Musik erteilt worden ist, verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten, wenn die Lärmbelästigung durch Einhaltung von bestimmten Auflagen, wie Immissionsrichtwerten und Instrumentenauswahl, eingeschränkt wird.

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags gegen die Genehmigung der Jakobuskerwe in Hambach entschieden. Von Freitag, 27. Juli 2012 bis Dienstag, 31. Juli 2012 findet im Neustadter Ortsbezirk Hambach die Jakobuskerwe statt. Die Landjugend Hambach möchte wie im vergangenen Jahr in einem Weingut, das an der Kerwemeile liegt, Live-Musik sowie CD-Musik anbieten. Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gab die Stadt Neustadt Ende Juni 2012 insoweit statt, als Live-Musik am Freitag von 19 – 24 Uhr, am Sonntag von 15 – 17.30 Uhr und von 18 – 23 Uhr sowie CD-Musik am Samstag von 19 – 24 Uhr genehmigt wurde. Den weitergehenden Antrag auf Zulassung von CD-Musik am Montag und Dienstag lehnte die Stadt ab. Die Lautstärke der Musikdarbietungen wurde in den genehmigten Zeiten bis 23 Uhr auf 70 Dezibel und nach 23 Uhr auf 65 Dezibel begrenzt.
Gegen die Ausnahmegenehmigung suchten die Antragsteller, zwei Anwohner, mit der Begründung um Eilrechtsschutz nach, die genehmigten Musikdarbietungen seien ihnen nicht zumutbar. Eine Erholung sei durch die tagelange Beschallung zur Nachtzeit nicht möglich. Die Stadt habe die Veranstaltungen der Landjugend in der Vergangenheit auch immer unzureichend überwacht. Ferner gebe es in Hambach im Jahr 2012 insgesamt 16 Veranstaltungen an 39 Tagen, so dass es sich bei der Hambacher Kerwe nicht um ein „seltenes Ereignis“ handele, bei dem nach der Rechtsprechung 70 Dezibel bis 24 Uhr zulässig seien.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt darauf hingewiesen, dass bereits im Jahre 2007 das Gericht rechtskräftig entschieden habe, dass die der Landjugend erteilte Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2006 die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten verletzt habe.
Die Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2012 beruhe auf gleichartigen Erwägungen. Sie führe auch nicht zu einer Verschlechterung der Immissionssituation der Antragsteller. Vielmehr sei die Lärmbelästigung durch Lautsprecher bzw. Musikinstrumente während der Nachtzeit verbessert worden, indem die freitags und samstags einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ab 23.00 Uhr auf 65 dB(A) reduziert worden und sonntags ab 23.00 Uhr die Benutzung von Tongeräten gar nicht mehr gestattet seien. Soweit bei Live-Veranstaltungen Musikinstrumente als Tongeräte benutzt würden, werde der Landjugend zusätzlich zur Auflage gemacht, erhebliche Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft schon durch eine angemessene Instrumentenauswahl zu vermeiden.
Soweit die Antragsteller den Seltenheitscharakter der Jakobuskerwe im Hinblick auf die im „Hambacher Veranstaltungskalender“ für das Jahr 2012 angegebenen 16 Ereignisse anzweifelten, würden sie verkennen, dass diese Ereignisse mit Ausnahme der Jakobuskerwe selbst und dem Erlebnistag Deutsche Weinstraße so weit vom Grundstück der Antragsteller entfernt stattfinden würden, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen sei.
Kein Gehör fanden die Antragsteller auch mit ihrem Einwand, die bisherige Überwachungspraxis der Stadt Neustadt unterliege einem Vollzugsdefizit, weil wiederholt behördliche Anordnungen seitens der Landjugend missachtet worden seien. Die Richter führten dazu aus, die Stadt habe in der Vergangenheit die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überwacht und auch in diesem Jahr eine Überwachung mit erheblichem Personaleinsatz zusammen mit der Polizei zugesichert.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 5 L 645/12.NW