Voraussetzung für eine Ausnahme des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit können unverhältnismäßig schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen sein. Eine gegebenenfalls drohende Vertragsstrafe begründet keinen unverhältnismäßigen Schaden.
So hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Logistikunternehmens abgelehnt, ihr
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