Kein Abschiebungsverbot für ein tadschikisches IS-Mitglied

Für IS-Mitglieder besteht nach der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Folter oder Misshandlung durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte.

Kein Abschiebungsverbot für ein tadschikisches IS-Mitglied

So hat das Verwaltungsgericht Münster aktuell entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das von ihm zuvor zu Gunsten eines tadschikischen Staatsangehörigen festgestellte Abschiebungsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz zu Recht widerrufen hat.

Der heute im Kreis Warendorf wohnhafte Kläger hatte sich 2015 dem „Islamischen Staat“ angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen wurde er mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 widerrief das Bundesamt dieses Abschiebungsverbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht nunmehr ab: Es bestehe, so das Gericht, aufgrund der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte.

Eine bindende Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan sichere dem Kläger individuell zu, dass er nicht erneut wegen der in Deutschland bereits abgeurteilten Straftaten belangt werde. Zudem garantiere Tadschikistan die Wahrung des Folterverbots. Diese Zusicherung ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend belastbar.

Nach aktuellen Informationen sei nicht feststellbar, dass in der jüngeren Vergangenheit nach Tadschikistan zurückgekehrte Personen, die einem vergleichbaren Personenkreis angehören, von Folter oder unmenschlicher Behandlung betroffen waren. So habe Tadschikistan unter anderem in der Vergangenheit Haftbesuche von Botschaftsangehörigen ermöglicht, bei denen keine Verstöße gegen das Folterverbot festgestellt worden seien. Anfragen Deutschlands würden stets und zunehmend schnell beantwortet.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. August 2025 – 10 K 3075/24.A

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