Kein Asyl für Kriegsverbrecher

Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Kein Asyl für Kriegsverbrecher

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu-Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt. Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei von der Anerkennung ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei. Die FDLR habe im Ostkongo derartige Verbrechen begangen, die sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen müsse. Außerdem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt.

Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht Ansbach hat den Widerrufsbescheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei1. Während des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger u.a. wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnismittel im Januar 2010 den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt2. Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen: Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG können, so das Bundesverwaltungsgericht, auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen. Dem steht die Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen, die in Art. 1 F entsprechende Ausschlussgründe enthält. Auch das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes versagt demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfaltet. Dessen Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz entspricht zudem der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz. Für den Ausschluss müssen die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen. Es bedarf auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzen nur voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht aus dessen Stellung als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spricht viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2.10

  1. VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2006 – AN 9 K 06.30646[]
  2. Bay.VGH, Urteil vom 11.01.2010 – 9 B 08.30223[]