Keine vorverlegte Wahlprüfung per einstweiliger Anordnung

Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen.

Keine vorverlegte Wahlprüfung per einstweiliger Anordnung

Ein solcher Antrag ist offensichtlich unzulässig.

Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor.

Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages.

Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. August 2017 – 2 BvQ 50/17

  1. vgl. BVerfGE 63, 73, 76; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 BvQ 30/13, juris; Beschluss vom 17.03.2015 – 2 BvQ 59/13[]