Landtagswahlen finden nicht in Karlsruhe statt

Das Bundesverfassungsgericht überlässt die Wahlprüfung bei Landtagswahlen ausschließlich den Landesverfassungsgerichten. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts als unzulässig angesehen und nicht zur Entscheidung angenommen, in denen das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht die letzte Landtagswahl im Norden als verfassungswidrig angesehen und Neuwahlen bis spätestens zum 31. Mai 2011 angeordnet hat1.

Landtagswahlen finden nicht in Karlsruhe statt

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres subjektiven Wahlrechts in der Ausprägung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für dieses Vorbringen steht den Beschwerdeführern ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite2.

Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht3.

Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus4.

Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend5. Den Beschwerdeführern stand im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist – den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend – gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 LWahlG zweistufig ausgestaltet und sieht nach dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eine Beschwerde zum Landesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Landtages vor6. Ein Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht verbürgt7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 2 BvR 2174/10

  1. Schleswig-Holsteinisches LVerfG, Urteile vom 30.08.2010 – LVerfG 1/108 und LVerfG 3/099[]
  2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG[]
  3. vgl. BVerfGE 99, 1, 7; BVerfG, Beschlüsse vom 13.12.2006 – 2 BvR 1487/06; vom 08.07.2008 – 2 BvR 1223/08; vom 09.03.2009 – 2 BvR 120/09, NVwZ 2009, 776 f.; vom 03.07.2009 – 2 BvR 1291/09; und vom 11.05. 2010 – 2 BvR 511/10[]
  4. vgl. BVerfGE 99, 1, 7 ff.[]
  5. vgl. BVerfGE 99, 1, 17; BVerfG, Beschlüsse vom 13.12.2006, a.a.O.; vom 08.07.2008, a.a.O.; vom 09.03.2009, a.a.O., S. 777; vom 03.07.2009, a.a.O.; und vom 11.05.2010, a.a.O.[]
  6. vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 99, 1, 19[]