Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden.

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG

Insoweit dürften die im (hier:) Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung1 sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs erlauben, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten auch in diesen Fällen aus2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 2 BvR 498/15

  1. vgl. dazu BVerfGE 149, 293, 319 f. Rn. 68[]
  2. vgl. BVerfGE 120, 224, 239 f.; vgl. auch Schlehofer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl.2017, vor § 32 StGB Rn. 3, 18; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl.2019, Vorbem. zu § 32 Rn. 4[]

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