Lärmschutz und Mauteinnahmen für das Staatssäckel, wie das zusammen geht, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, das die Klage von Speditions- bzw. Logistikunternehmen gegen die Sperre der B 25 im Bereich der Städte Feuchtwangen und Dinkelsbühl für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonnen abgewiesen hat.
Die vierzehn Klägerinnen, zumeist Speditions- bzw. Logistikunternehmen aus dem Regierungsbezirk Schwaben, wandten sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen des Landratsamts Ansbach und der Stadt Dinkelsbühl, mit denen – zuletzt befristet bis 31. März 2011 – der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen auf der Bundesstraße B 25 im Bereich der Städte Feuchtwangen und Dinkelsbühl verboten wurde.
Die Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sind die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen und Allgemeinverfügungen der Beklagten rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Beklagten stützen das Durchfahrverbot zu Recht auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wonach zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen Beschränkungen des fließenden Verkehrs angeordnet werden dürfen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Autobahnmaut hervorgerufen wurden, beseitigt oder abgemildert werden.
Im betroffenen Streckenabschnitt liegt eine wesentliche Lärmzunahme vor, da durch den Mautausweichverkehr der bereits vorhandene Beurteilungspegel des Verkehrlärms von mindestens 70 dB (A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht weiter erhöht wird. Ermessensfehler konnte das Gericht nicht feststellen. Die Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, anstatt des Durchfahrverbots eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h anzuordnen oder die Sperre auf die Nachtzeit zu beschränken.
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 2. August 2010 – AN 10 K 09.01294










