Mehrere Anfechtungsklagen – und die örtliche Zuständigkeit

Die begehrte Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist nicht deshalb abzulehnen, weil diese Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Fall bezieht, dass für einen Rechtsstreit zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch dann anzuwenden, wenn in zwei Verfahren derselbe Verwaltungsakt von beiden jeweils teils begünstigten und beschwerten Beteiligten mit entgegengesetzten Zielen angefochten wird.

Mehrere Anfechtungsklagen – und die örtliche Zuständigkeit

Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Behörde, die keine Bundesbehörde ist, über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, kommt es für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auf den Firmensitz bzw. Wohnsitz der Antragstellerin bzw. Klägerin an. Danach können sich bei mehreren Antragstellerinnen bzw. Klägerinnen zunächst verschiedene örtliche Zuständigkeiten nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO ergeben.

Die in einem solchen Fall begehrte Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist nicht deshalb abzulehnen, weil diese Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Fall bezieht, dass für einen Rechtsstreit zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch dann anzuwenden, wenn in zwei Verfahren derselbe Verwaltungsakt von beiden jeweils teils begünstigten und beschwerten Beteiligten mit entgegengesetzten Zielen angefochten wird. In solchen Fällen dient die Zusammenführung der beiden Verfahren an einem Verwaltungsgericht nicht allein der Prozessökonomie, sondern vermeidet widersprüchliche Entscheidungen über den Kern des behördlichen Verwaltungshandelns1.

So liegen die Dinge auch im hier entschiedenen Fall: In beiden Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob bzw. in welchem Umfang dem Begehren der Antragsgegnerin zu 2 auf Zugang zu den o.g. Förderakten Ausschlussgründe zum Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin (§ 6 IFG) entgegengehalten werden können. Die Aussetzung eines der anhängigen Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens stellt kein gleichermaßen sachgerechtes Mittel dar. Abgesehen davon, dass dies eine Verständigung darüber erfordert, welches Verfahren vorrangig einer Sachentscheidung zugeführt werden soll, ist eine zeitgleiche Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht gerade deshalb geboten, weil in beiden Verfahren im Kern über dieselben Fragen gestritten wird.

Die Zuständigkeitsbestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen2. Ausschlaggebend ist hier, dass die Klage der Antragsgegnerin zu 2 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg schon mit Schriftsatz vom 14.02.2019 ausführlich begründet worden ist und die mit Beschluss vom 30.04.2019 beigeladene Antragstellerin bereits Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Das Verfahren in Hamburg kann danach zeitnah gefördert und einer Entscheidung zugeführt werden, die sich auch zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Ausschlussgründen verhalten muss. Dagegen steht die Klagebegründung im Verfahren der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Schleswig noch aus, obwohl ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts insoweit nicht besteht. Eine Zuweisung der Verfahren an das Verwaltungsgericht Schleswig ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb zweckmäßiger, weil dieses im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 05.11.2018 befasst war. Die Vorbefassung mit schwierigen Rechtsfragen kann bei der Bestimmung der Zuständigkeit zwar eine tragende Zweckmäßigkeitserwägung darstellen3. Von einer Vorbefassung in diesem Sinne kann hier aber keine Rede sein. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen zwei Beschlüsse verhalten sich nicht zu den entscheidungserheblichen materiellen Rechtsfragen. Im ersten Beschluss wird der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den angefochten Bescheid sowie hilfsweise Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erachtet. Der zweite Beschluss behält eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens der Antragstellerin dem Hauptsacheverfahren vor und erschöpft sich in einer Abwägung der widerstreitenden Aufschub- und Vollziehungsinteressen. Weil die entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in beiden Verfahren – wie ausgeführt – identisch sind, stellt schließlich auch der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht Hamburg die Entscheidung über ihr Drittanfechtungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig für vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO gehalten und erwogen hat, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen, keine relevante Zweckmäßigkeitserwägung dar.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. August 2019 – 10 AV 3.19

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1999 – 3 AV 2.99, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 26[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2009 – 7 AV 1.09 u.a. 3[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2002 – 6 AV 1.02 u.a., Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29 1[]