Eine objektiv willkürliche Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung stellt keinen Verfahrensmangel dar, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermag.

Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler1. Aus den früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts2 folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der – jeweils offengelassenen – Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 19943 im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11