Ob­jek­tiv will­kür­li­che Aus­le­gung von Rechts­nor­men

Eine ob­jek­tiv will­kür­li­che Aus­le­gung von Rechts­nor­men im Rah­men der Sach­prü­fung stellt kei­nen Ver­fah­rens­man­gel dar, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zu­las­sung der Re­vi­si­on zu recht­fer­ti­gen ver­mag.

Ob­jek­tiv will­kür­li­che Aus­le­gung von Rechts­nor­men

Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler1. Aus den früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts2 folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der – jeweils offengelassenen – Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 19943 im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1997 – 6 B 42.97; und vom 21.02.2003 – 9 B 64.02[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1995 – 9 B 710.94, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19; und vom 11.10.2005 – 10 B 8.05[]
  3. BVerwG, Urteil vom 14.09.1994 – 6 C 42.92, BVerwGE 96, 350, 355[]
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Urteilsverkündung - und die Zustellung der Ausfertigung