Planfeststellung für den SuedOstLink

Eine Gemeinde kann einen Planfeststellungsbeschluss nur insoweit angreifen, als sie in eigenen Rechten betroffen ist. Belange privater Dritter oder die Einhaltung objektiven öffentlichen Rechts kann sie grundsätzlich nicht gerichtlich geltend machen.

Planfeststellung für den SuedOstLink

Mit dieser Begründung hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte dabei die Grenzen der Klagebefugnis von Gemeinden in Planfeststellungsverfahren und stellte klar, dass sich diese auch bei einer inzidenten Überprüfung der Bundesfachplanung ausschließlich auf die Verletzung eigener Rechte berufen können.

Der SuedOstLink soll als Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung den Nordosten mit dem Süden Deutschlands verbinden und wird als Erdkabel verlegt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Bundesnetzagentur im Verfahren der Bundesfachplanung einen bis zu 1.000 Meter breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C zwischen dem Raum Hof und Schweinfurt festgelegt. Ein unmittelbarer Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ist gesetzlich ausgeschlossen. Einen Eilantrag der Stadt Marktredwitz hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2021 zurückgewiesen; eine später erhobene Klage gegen die Bundesfachplanung nahm die Stadt zurück.

Im anschließenden Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C in die Teilabschnitte C1 und C2 aufgeteilt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für den Abschnitt C2 zwischen Marktredwitz und Pfreimd fest. Hiergegen erhob die Stadt Marktredwitz Klage und wandte sich zugleich inzident gegen die vorausgegangene Bundesfachplanung.

Das Bundesverwaltungsgericht sah die Klage jedoch als unbegründet an. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann eine Gemeinde einen Planfeststellungsbeschluss nur angreifen, wenn sie dadurch in eigenen Rechten verletzt wird. Hierzu zählen insbesondere Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung, die gemeindliche Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder das privatrechtliche Eigentum der Kommune. Dagegen ist eine Gemeinde nicht befugt, Rechte ihrer Bürger oder allgemeine Gemeinwohlbelange gerichtlich geltend zu machen oder die Einhaltung objektiven öffentlichen Rechts – etwa des Naturschutzrechts – überprüfen zu lassen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Einwendungen gegen eine vorausgehende Bundesfachplanungsentscheidung.

Nach diesen Maßstäben blieb die Klage ohne Erfolg. Die Behauptung der Stadt, ihre Planungshoheit werde bereits durch die Bundesfachplanung verletzt, hielt das Bundesverwaltungsgericht für nicht hinreichend substantiiert. Auch die gerügten Verfahrensfehler vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht festzustellen.

Ebenso konnte sich die Stadt nicht auf eine mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte berufen, da die betroffene Wasserversorgungsanlage privater Natur ist. Gleiches gilt für die befürchteten Auswirkungen auf die Löschwasserversorgung. Unabhängig von der fehlenden Klagebefugnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Schutzvorkehrungen für den dortigen Löschteich vorsieht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Gemeinden in Infrastruktur-Großvorhaben. Kommunen können gerichtlichen Rechtsschutz nur insoweit in Anspruch nehmen, als eigene Rechtspositionen betroffen sind. Ein Vorgehen im Interesse ihrer Einwohner oder zur allgemeinen Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Planungsentscheidungen bleibt ihnen verwehrt. Für Planfeststellungsverfahren bedeutet dies zugleich eine Stärkung der Rechtssicherheit, weil sich der gerichtliche Prüfungsumfang auf die tatsächlich geschützten Rechtspositionen der betroffenen Gemeinden beschränkt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2026 – 9 A 2.26

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