Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Es genügt, dass die Person immer wieder in einer gewaltbereiten Szene auffällig geworden ist und damit gezeigt hat, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Gruppen vorgehenden Umfeld bewegt.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig die Eilanträge von zehn Betroffenen gegen das Verbot der Stadt Wolfsburg, nach dem Hooligans und andere sogenannte Problemfans des VfL Wolfsburg Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen nicht betreten dürfen, abgelehnt. Die Stadt verbot den Betroffenen im März, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt und den Allerpark an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga und der Regionalliga Nord einschließlich des letzten Heimspiels am 19. Mai 2012 zu betreten. Das Verbot gilt für den Allerpark auch am diesjährigen Himmelfahrtstag. Gegen diese Verbote haben zehn Betroffene im Alter zwischen 19 und 30 Jahren aus Wolfburg, den Landkreisen Gifhorn und Helmstedt und aus Sachsen-Anhalt Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig sind die ausgesprochenen Verbote aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Stadt Wolfsburg berechtigt gewesen, die Betretungsverbote auszusprechen. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage ist nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.
In seinen Entscheidungen stellt das Verwaltungsgericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Antragsteller wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert wurden. Das Verwaltungsgericht macht aber deutlich: Für das Betretungsverbot ist nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden ist und damit gezeigt hat, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewegt. Diese Voraussetzung hat das Gericht beispielsweise bei einem der Betroffenen als erfüllt angesehen, der mit anderen VfL-Anhängern im Februar 2011 in einer Gaststätte der Hannoveraner Altstadt an einer Schlägerei mit Anhängern von Hannover 96 beteiligt gewesen ist und sich im September 2011 nach einem Heimspiel hinter einer Wolfsburger Gaststätte in einer Gruppe mit Anhängern des 1. FC Kaiserslautern geprügelt hat. Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Verwaltungsgericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden.
Nach den polizeilichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Hooligans und andere Anhänger des VfL aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen. Eine Gefahrenlage ist für den Bereich des Allerparks auch am Himmelfahrtstag gegeben, nachdem es an diesem Tag im vergangenen Jahr zu Ausschreitungen gewaltbereiter „Problemfan“-Gruppen gekommen und ein massiver Polizeieinsatz erforderlich geworden ist.
Die Verbote sind auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies zeigt sich auch daran, dass bereits eine größere Anzahl von Heimspielen stattgefunden hatte, bevor die Antragsteller ihre Anträge bei Gericht eingereicht haben.
Soweit die Stadt den Betroffenen in einigen Fällen zugleich eine Meldeauflage für die Tage erteilt hat, an denen die erste und die zweite Mannschaft des VfL Auswärtsspiele austragen, hat das Verwaltungsgericht dies wegen der bestehenden Gefahrenlage ebenfalls als rechtmäßig angesehen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 5 B 65/12 u.a.











