Reaktivierung einer Bahnstrecke – und die ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen

Anwohner, deren Grundstücke für ein Eisenbahnvorhaben nicht in Anspruch genommen werden, können einen Planfeststellungsbeschluss nur wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte angreifen. Offene Fragen zu ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen stehen einem vorläufigen Baubeginn nicht zwingend entgegen, wenn diese Maßnahmen später noch umgesetzt werden können.

Reaktivierung einer Bahnstrecke – und die ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen

Die Bauarbeiten zur Reaktivierung des Schienenpersonenverkehrs auf der Strecke Münster-Sendenhorst dürfen vorläufig beginnen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Beschlüssen vom 21. Oktober 2026 die Eilanträge von insgesamt 15 Anwohnern aus Münster gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster abgelehnt. Die Entscheidungen betreffen den vorläufigen Rechtsschutz; eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Planung ist damit nicht verbunden.

Für den Umfang der gerichtlichen Prüfung war maßgeblich, dass keine Grundstücke der Antragsteller für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts können die Anwohner deshalb nur solche Planungsfehler geltend machen, die ihre eigenen Rechte betreffen. Eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses können sie hingegen nicht verlangen.

Auch der Einwand einer fehlerhaften Ermittlung des Kosten-Nutzen-Indikators blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe mittlerweile eine Zuwendung von 169.651.800 Euro zur Finanzierung und Realisierung des Vorhabens bewilligt hat. Nach der Pressemitteilung griff die gegen die Wirtschaftlichkeitsbewertung gerichtete Rüge auch vor diesem Hintergrund nicht durch.

Im ersten Verfahren1 ließ das Oberverwaltungsgericht offen, ob sich die dortigen 13 Antragsteller mit Erfolg auf eine unzureichende Bewältigung der Lärmproblematik berufen können. Diese offene Frage erforderte nach der Entscheidung jedoch keinen vorläufigen Baustopp: Etwa notwendige zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen könnten auch nach Abschluss der Streckenbauarbeiten noch umgesetzt werden. Lärmbelastungen durch den Eisenbahnbetrieb, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen, seien jedenfalls nicht zu befürchten.

Im zweiten Verfahren2 ging das Oberverwaltungsgericht auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung davon aus, dass die maßgeblichen Lärmwerte am Wohnhaus der Antragsteller sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Zugleich stellte es klar, dass Lärmimmissionen grundstücksbezogen zu beurteilen sind. Persönliche Umstände der Bewohner bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Einwendungen gegen Infrastrukturvorhaben gezielt an einer möglichen Verletzung eigener Rechte ansetzen müssen, wenn das Grundeigentum der Betroffenen für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird. Für den Eilrechtsschutz ist zudem entscheidend, welche Folgen bereits der Bau auslöst und ob sich mögliche Schutzdefizite später noch beheben lassen. Offene Lärmschutzfragen führen danach nicht zwangsläufig zu einem Baustopp. Für Vorhabenträger unterstreichen die Beschlüsse die Bedeutung belastbarer schalltechnischer Untersuchungen und der Möglichkeit, erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich umzusetzen. Eine generelle Entwarnung für die Lärmschutzplanung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten: Im ersten Verfahren blieb die Frage einer unzureichenden Problembewältigung ausdrücklich offen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21. Oktober 2026 – 11 B 303/26.AK und 11 B 342/26.AK

  1. OVG NRW – 11 B 303/26.AK[↩]
  2. OVG NRW – 11 B 342/26.AK[↩]