Rechtsschutz bei Demonstrationen – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Ein Kläger kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO), soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 

Rechtsschutz bei Demonstrationen – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO setzt voraus, dass sich aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm gerade auch den jeweiligen Kläger betreffende rechtliche Beziehungen von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben1

Im Hinblick auf den auch im Revisionsverfahren zu wahrenden Vorrang eines Prozessurteils vor einem Sachurteil ist die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen für eine Klage oder ein Rechtsmittel in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären. Hierbei unterliegen die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht der Bindung des § 137 Abs. 2 VwGO. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revisionen gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Tatsachengerichts wenden, kommt es daher nicht an. Um entscheiden zu können, ob die Klage oder das Rechtsmittel zulässig ist, hat die Revisionsinstanz erforderlichenfalls die für die Prüfung erheblichen Prozesstatsachen von Amts wegen selbst festzustellen2.

Die Kläger müssen desweiteren ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO haben. Im Falle der Erledigung deckt sich das Fortbestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO weitgehend mit den zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannten Fallgruppen

  • der Wiederholungsgefahr,
  • des Rehabilitationsinteresses sowie
  • der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses3.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann sich zudem bei Vorliegen eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden, qualifizierten Eingriffs ergeben4. Das ist hier der Fall.

Versammlungsrechtliche Streitigkeiten unterfallen in aller Regel der Fallgruppe der sich kurzfristig erledigenden Eingriffe. Denn das Tätigwerden der Versammlungsbehörde beschränkt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht erlangen kann.

Allerdings begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit das Fortbestehen des berechtigten Feststellungsinteresses. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Versammlung aufgrund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs im Wesentlichen wie geplant stattfinden konnte oder nicht5. Vorliegend konnte das Protestcamp nur in einer seinen spezifischen Charakter verändernden Weise stattfinden. Die nach dem Konzept der Veranstaltung neben anderen Elementen vorgesehene Unterbringung und Versorgung von Gipfelgegnern, die nicht oder nur zeitweise an den im Camp angebotenen Veranstaltungen teilnehmen wollten, wurde durch die zahlenmäßige Begrenzung der Infrastruktur erheblich beeinträchtigt. Diese Beschränkungen betrafen einen zentralen Teil des klägerischen Konzepts und stellen daher trotz der möglichen Durchführung des Camps in anderer Form einen Eingriff von einigem Gewicht in den Kernbereich der Versammlungsfreiheit dar.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklagen scheiterte im vorliegenden Fall schließlich nicht am Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht diese Vorschrift nicht entgegen, wenn eine Umgehung der besonderen Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – bzw. für an deren Stelle tretende Fortsetzungsfeststellungsklagen – nicht droht und die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet6. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Verwaltungsaktes ist nicht an die Einhaltung der Klagefrist aus § 74 VwGO oder – im Falle einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung – des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden7. Die vorliegend im Streit stehenden Entscheidungen der Versammlungsbehörde hatten sich mit dem Verstreichen des für die Durchführung vorgesehenen Zeitraums bereits erledigt, bevor Bestandskraft eintreten konnte. Auch bietet die Feststellungsklage im Vergleich mit einer auf die Rechtmäßigkeit der Verfügungen bezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage wirkungsvolleren Rechtsschutz. Sie ermöglicht es, den die Beteiligten in erster Linie interessierenden versammlungsrechtlichen Schutz des Protestcamps in den Mittelpunkt der Entscheidung zu stellen, unabhängig von der Frage, auf welcher Ermächtigungsgrundlage die Versammlungsbehörde ihre in Rede stehenden Entscheidungen treffen konnte8.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4.23

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2014 – 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 Rn.20; und vom 25.10.2017 – 6 C 46.16, BVerwGE 160, 169 Rn. 12[]
  2. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1979 – 6 C 10.78, BVerwGE 57, 342 <344> vom 28.02.1985 – 2 C 14.84, BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 29.11.2023 – 6 C 3.22, NVwZ 2024, 746 Rn. 28[]
  3. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 23.06, BVerwGE 129, 42 Rn. 12[]
  4. vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, NVwZ 2024, 1027 Rn. 16 ff. <21>[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 <89 f.> BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, NVwZ 2024, 1027 Rn. 34[]
  6. vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 – 6 C 9.20, BVerwGE 175, 346 Rn. 14[]
  7. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7.98, BVerwGE 109, 203 <206>[]
  8. so bereits in vergleichbaren Konstellationen BVerwG, Urteile vom 16.05.2007 – 6 C 23.06, BVerwGE 129, 42 Rn. 13; vom 22.08.2007 – 6 C 22.06, Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 12; und vom 24.05.2022 – 6 C 9.20, BVerwGE 175, 346 Rn. 15[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch