Sinn und Zweck des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg zu sichern, fordern eine Revisionszulassung nicht, wenn die Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.

Sinn und Zweck der Divergenzzulassung ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu sichern. Dementsprechend ist eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht geboten, wenn das Berufungsgericht von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, abgewichen ist1.
Ebenso liegt keine Divergenz vor, wenn das angefochtene Urteil auf einer durch Gesetzesänderung überholten Rechtsprechung beruht oder sich die Berufungsentscheidung auf jeden Fall durch eine nach ihrem Erlass erfolgte Gesetzesänderung im Ergebnis als richtig erweist und es in einem etwaigen Revisionsverfahren auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Rechtsfrage nicht mehr ankäme2.
Nichts anderes kann gelten, wenn es auf die Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren nicht mehr ankommt; auch dann kann der Sinn und Zweck der Divergenzzulassung mit dem angestrebten Revisionsverfahren nicht erreicht werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 6 B 2.18