Ein richterlicher Hinweis, der die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wiedergibt, rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters.
Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen1.
Dies gilt zumindest dann, wenn der richterliche Hinweis auch im Übrigen keinen Anlass zu der Annahme gibt, der Richter habe sich mit den vorgebrachten Argumenten nicht ausreichend befasst oder sei zur unvoreingenommenen Würdigung nicht bereit. Gleiches gilt für seine dienstliche Stellungnahme.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 BvC 19/19
- vgl. BVerfGE 4, 143, 144; 42, 88, 90; BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 – 2 BvE 3/11, Rn. 2[↩]
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