Rodeln im Stadtpark erfolgt stets auf eigene Gefahr. Die Stadt ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit rodelte der Kläger im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bestand schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. September 2010 – I‑9 U 81/10