Rücknahme der Zulassung zum Studium

Hat ein Student in seinem Zulassungsantrag den an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verlorenen Prüfungsanspruch nicht angegeben und die Fachhochschule erhält nach Erteilung der Zulassung Kenntnis davon, ist die Rücknahme der Zulassung mit sofortiger Wirkung rechtmäßig.

Rücknahme der Zulassung zum Studium

Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Fall entschieden, in dem der Student in seinem Zulassungsantrag zu einem Bachelorstudiengang an der Fachhochschule Worms nicht angab, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Dieser Rechtsverlust war eingetreten, weil er an der anderen Fachhochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Nachdem die Fachhochschule Worms hiervon Kenntnis erlangt hatte, nahm sie unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid die Zulassung zurück, widerrief die Einschreibung und exmatrikulierte den Studenten. Hiergegen hat er Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Mainz einen Antrag, mit dem er die Aussetzung des Sofortvollzugs erreichen wollte, gestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zulassung des Antragsstellers zum Studium aufgrund des bei der anderen Fachhochschule eingetretenen Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig. Gegenüber der Rücknahme des Zulassungsbescheids kann sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensaspekte berufen, da er in seinem Zulassungsantrag den Verlust des Prüfungsanspruchs nicht angegeben hat. Infolge der Rücknahme der Zulassung sind auch der Widerruf der Einschreibung und die Exmatrikulation rechtens. Auch die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gerechtfertigt. Denn würde die Zulassung vorläufig fortbestehen, würde der Antragsteller in dem zulassungsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz für andere – berechtigte -Studienbewerber blockieren -.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.01.2012 – 3 L 1637/11.MZ